Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Bestimmung schließen, daß niemand mehr als 32 Schüsseln, je eine 
zu drei Personen, auftragen lassen dürfe, wer aber 2 Mark Buße 
zahle, könne so viele Leute bitten, wie er wolle. Musikanten aber 
waren nicht mehr als zwei gestattet. Zwei Mark war auch die Strafe 
dessen, der die 6 Gänge überschritt; außerdem wurde er auf 4 Wochen 
aus der Stadt verwiesen. Den Festteilnehmern war es untersagt, 
  
Kostüm des 15. Jahrhunderts. 
Nach Israel von Meckenem (7 1503). 
güldene oder silberne Tücher, Sammet und Seide und andere kostbare 
Stoffe zu Kleidern zu verwenden; Weibern wie Männern war es ver- 
boten, mehr als für 4 Mark Kostbarkeiten an sich zu tragen, erstere 
sollten nicht mehr als 8 Lot Perlen zum Schmucke verwenden. Dem- 
entsprechend wurden 1364 etliche Junkerlein, die mit ihren kurzen 
Kleidern, langen Messern und spitzigen Schuhen prahlten, um 49 Mark 
gestraft. Es wurde dabei auf die im 14. Jahrhundert sich verbreitende 
französische Tracht ein wachsames Auge gehabt, die die Kürze und 
Engigkeit der männlichen Gewandung bis zur Schamlosigkeit trieb. 
1420 findet sich aber schon wieder ein ausführliches Statut, was richt
	        
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