Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

  
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Tanzlustbarkeit einer ni sellschaft. 
Von Israel von Meckenem r*P* 1503). 
Nach damaliger Sitte legten die Künstler den Darstellungen aus dem zeitgenössischen 
Leben irgend ein biblisches Motiv zu Grunde, so hier die Enthauptung Johannes 
des Täufers. 
richtsbarkeit des nächsten Ortes oder durch die Leute des landesfürstlichen 
Vogtes, vielleicht unter Entnahme eines Leibzeichens, woran Angehörige 
den Toten persönlich feststellen konnten, auf dem nächsten Friedhof 
eingescharrt. Totschlag wurde an verschiedenen Orten verschieden ge- 
ahndet. Zwar in Buttstädt verfuhr man, wie erzählt wurde, recht 
summarisch, aber, wie gleichzeitig bemerkt wurde, auffällig genug, so daß 
sich der Landgraf Rechenschaft geben ließ. Dagegen verfügt die oft 
erwähnte erfurter Ordnung von 1351: „Wer den andern mit bedachtem 
Mut verwundet, soll vier Mark geben und vier Jahr die Stadt räumen. 
Wer einen mit bedachtem Mut totschläget, soll 8 Mark geben und vier 
Jahre räumen.“ 
Im Hause war der Hausvater Herr und nach altgermanischer 
Anschauung unumschränkter Gebieter. Das erfuhr zu seinem Schaden 
der Burggraf Albrecht von Kirchberg, der 1369 nach Erfurt kam, im 
Hause zum Paradies Abstieg nahm und in Abwesenheit des Gemahls
	        
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