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und Silber und Kleinodien. Davon sollte der vierte Teil in die Kasse
des Landesherrn abfließen. Anch wurden Amtleute und Vögte 2c.
angewiesen, Schatzgräber nicht zu stören. Auch Goldmacher, Alchymisten,
trieben in dem Lande der Edelmetallgewinnung ihr Wesen, aber Albrecht
verfügte 1493 an den Rat von Leipzig, er solle sämtliche Alchymisten
strafen und aus der Stadt weisen.
Die Münzverhältnisse hatten sich seit den Tagen, daß Friedrich
der Freidige die prager Groschen Wenzels II. zuerst in Großenhain
hatte prägen lassen, sehr verändert. Wenn man die damals ge-
troffenen Bestimmungen über den Feingehalt einer Mark beibehalten
hätte, so hätte man an dem neuen Geldstück dauernd ein allenthalben
willkommencs und zuverlässiges Zahlungsmittel gehabt im Werte von
65 bis 70 Pfennigen. Aber wahrscheinlich haben sie diesen Wert
niemals in Wirklichkeit gehabt und die Versuchung, durch größeren
Kupferzusatz einen größeren Schlagschatz, d. h. einen größeren Gewinn,
von der Münze zu erzielen, war zu verlockend, obwohl die Strafe auf
dem Fuße folgte. Denn recht gut kannte man damals schon die Kunst,
nach dem Striche auf dem Probierstein das Verhältnis des Korns,
d. h. des Feingehalts, zum Schrot, d. h. zu dem Kupfer= oder sonstigen
Zusatz, zu bestimmen, und infolgedessen wurden minderhaltige Münzen
auch nur zu minderem Werte angenommen. Die uns erhaltenen breiten
Groschen aus der Zeit von 1324—1350, also die Regierungsjahre
Friedrichs des Ernsthaften umfassend, waren nur 14 lötig, d. h. auf
die Mark feinen Silbers, die wir als 16 Lot enthaltend schon bei
der Besprechung der Regierung Friedrichs des Freidigen kennen ge-
lernt haben, wurden zwei Lot Kupfer zugefügt und aus dieser zum
Unterschied von der feinen als rauhe Mark bezeichneten Legierung
64 Groschen geschlagen, deren Feingehalt man also heute durch 0,875
bewerten würde, während das im wesentlichen heute angewandte Ver-
hältnis 0,900 ist, d. h. auf 1000 Teile Legierung 900 feinen Metalls.
Es sank damit der breite Groschen im Werte auf etwa 50 Pfennige heutiger
Münze, bei welcher Berechnung jedoch nur annähernd der Metallwert
gegeben sein soll nach dem Verhältnis von Gold zu Silber, wie es
die Reichsgesetzgebung mit 1: 15 ½ bestimmt hat, ohne Rücksicht also
auf die Getreidepreise, die ja wesentlich geringer waren als heute.
1380 bestimmten Friedrich der Strenge und seine Brüder Balthasar