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aber wurden zur Zeit König Wenzels und Sigismunds auch die
böhmischen Gulden gleich gerechnet. — Die deutschen Goldmünzen
sollten nach der ursprünglichen Verordnung Kaiser Karls IV. den
florentinischen Gulden zum Muster nehmen; da aber dieser selbst
seinem ursprünglichen Vorbilde nicht ganz gleich blieb, so wiesen auch
die rheinischen Gulden mancherlei Schwankungen auf, die schließlich im
Jahre 1386 zu einer Münzkonvention der drei rheinischen Kurfürsten
Veranlassung boten; diese verfehlte dann nicht, auch von den anderen
Fürsten nachgeahmt zu werden. Sie beschlossen, Gulden zu münzen
mit dem Bilde Johannes des Täufers, und zwar 23 karätig und 66 Stück
auf die Mark; davon sollte der Münzmeister 67 Stück für die Mark
fein Gold geben und jeder Münzherr einen halben Gulden Schlagschatz
von der Mark erhalten. Ein Gulden dieser Art sollte 20 neue Silber-
pfennige gelten und einem ungarischen oder böhmischen Gulden gleich
sein, was allerdings schon wegen des niedrigeren Feingehaltes nicht
stimmte; man wird diesen neuen Gulden auf Mark 9 53 unseres Geldes
zu berechnen haben. — Es läßt sich dabei der Wert des Silbers ganz
genau bestimmen. Die eben erwähnten Silber= oder Weißpfennige
sollten 12lötig sein und 96 Stück auf die rauhe, d. h. mit Kupfer
schon versetzte Mark gehen; also gingen 128 auf die feine Mark
Silbers. Wenn nun bei 23 Karat 66 Gulden auf die rauhe Mark
Gold gingen, so kommen auf die feine Mark 682%⅝ Gulden; diese,
in je 20 Pfennige umgewechselt von vorstehendem Feingehalt ergaben,
also 1377 /8 Pfennig, woraus sich das Verhältnis von 128 zu 1377 5#2
ergiebt, oder von 1: 10 764 oder kurz von 1: 10⅜. Es würde sich
also fernerhin der Wert eines auf den Guldenfuß berechneten Groschens
auf 48 Pfennig belaufen haben. Ungeachtet dieser Vereinbarung ging
der rheinische Gulden doch bald wieder herunter, indem man sich
sowohl Herabminderung des Feingehalts als Vermehrung der aus der
Mark zu schlagenden Stücke gestattete. Die Gesetzgebung hinkte diesem
thatsächlichen Verhältnisse, wie schon oft auf diesem Gebiete, hintennach,
und es bestimmten die rheinischen Kurfürsten 1399 das Karat auf 22½
und die Ausbringung auf 66 Stück. Diesem Vorgange schloß sich
1402 Kaiser Ruprecht von der Pfalz an, indem er die rheinischen
Abmachungen zum Reichsgesetz erhob; schon 1409 aber hielten die
kaiserlichen Münzen selbst nicht mehr 22 ½ Karat, sondern bis herunter zu