Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Gemeinwesen. Auch hier hat Thüringen wieder den Vorsprung, doch 
auch die fränkischen und osterländischen Gebiete sind reichlich genug 
beteiligt. Es werden mit eigenem Rechte begabt 1335 Heiligenstadt, 
1350 Ilm, 1368 Hof, 1372 Schlieben, 1381 Orlamünde, 1406 Mag- 
dala, 1407 Lobeda, 1410 Weimar, 1412 Schleusingen und Gräfen- 
thal, 1424 Chemnitz, 1430 Leisnig, 1431 Colditz u. a. m. Dabei 
treten uns Namen entgegen, die heute geringe oder fast keine Bedeutung 
mehr haben, damals aber ein entschiedenes wirtschaftliches lbergewicht 
innerhalb ihrer Umgegend durch ihr Marktrecht und durch ihre zentra- 
lisierte Verwaltung erlangten. So war schon 1455 Döbeln an der 
Mulde im stande, Friedrich dem Sanftmütigen 500 rheinische Gulden 
zu leihen und dafür eine Jahresrente für die folgenden acht Jahre 
abgetreten zu erhalten. 
Man erkennt, wie sich in einer fast Schritt für Schritt zwar nicht 
immer nachweisbaren, aber nachfühlbaren Weise die städtische Kraft zu 
einem Ansehen entwickelte, das mit dem fürstlichen Ansehen keineswegs 
immer vereinbar war. Auf Erfurt darf hierbei wohl nicht verwiesen 
werden, weil es, wie schon im vorigen Kulturabschnitt gesagt, einmal 
durch seine ganz einzige wirtschaftliche Entfaltung eine besondere Stel- 
lung einnahm, dann aber bei seiner doppelten Abhängigkeit, einerseits 
von dem Erzbischof von Mainz, anderseits vom Landgrafen von Thü- 
ringen, bemüht war, den einen gegen den andern auszuspielen. Aber 
auch in andern Städten läßt sich das Bestreben erkennen, bei einem 
fehlenden, wirklich anerkannten, allgemeinen Fürstenrechte Selbständigkeit 
so lange und so energisch zu entwickeln, bis ein harter Daumen sich 
dieser emporstrebenden Selbständigkeitsregung aufs Auge sezte. 
Denn wohin hätte es führen sollen, wenn schließlich jedes, auch das 
kleinste Gemeinwesen mit Beiseiteschiebung der landesherrlichen Gewalt 
sich Gerichtsbarkeit und Steuererhebung ohne jegliche Kontrolle anmaßte? 
Ein Eingreifen des Fürsten in diese Entwickelung ist an verschiedenen 
Orten bemerklich. In einer Urkunde der Brüder Friedrich, Balthasar 
und Wilhelm vom Jahre 1373 übertrugen die Genannten außer der 
Münze auch das Stadt= und Landgericht zu Freiberg erblich an die 
Gebrüder Wyrand und Hans Ziegler, sowie Hanemann Gruner; 1380 
werden neben dem Letztgenannten zwei andere als Münzmeister 
aufgeführt, ihnen wiederum das Stadtgericht übertragen, vor allem
	        
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