Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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dem neuen Rat; die Gesamtzahl ersieht man aus einer Urkunde von 
1469, wo zwölf als dem alten und zwölf als dem neuen Rate an- 
gehörig genannt werden. Somit ergiebt sich, daß der alte Rat vor 
seinem Abgange alljährlich selbst die Wahl eines neuen Rates für das 
kommende Amtsjahr vollzog; dabei konnte recht wohl ein Teil des 
alten Rates für gewisse Amter wieder gewählt werden, was früher 
häufiger, später weniger oft geschah. Man beschränkte sich also im 
wesentlichen auf den Kreis der vorhandenen Ratmannen, die schon 
früher das Amt ausgeübt hatten, aber man mußte auch ab und 
zu zu Ergänzungen aus der Reihe der ratsfähigen Bürger greifen. 
Denn nicht alle Bürger waren fähig, in den Rat einzutreten; es 
wurde im 14. und 15. Jahrhundert genau unterschieden zwischen den 
cives potiores, den besseren Bürgern, und den niederen. Zu den 
Bürgern erster Klasse gehörten die aus der Umgegend in die 
Stadt gezogenen Grundbesitzer, die also außerhalb der Stadt noch 
liegendes Vermögen und zinspflichtige Bauern besaßen, ferner die 
reichen Kaufleute und die Gewandschneider, d. h. die Tuchhändler. 
Aus diesem Kreise holte sich das Stadtregiment wohl auch Rats, 
indem man die angesehensten Mitglieder zu einer Besprechung berief. 
Nach diesem Muster waren die Stadtverwaltungen im übrigen Meißen 
eingerichtet. Daß man in Thüringen, namentlich also in Erfurt, mit 
diesem Geschlechterregiment brach und, wie in den Städten Süddeutsch- 
lands und am Rhein, den Handwerkern und ihren Zünften Anteil 
an der Stadtverwaltung gab, davon war früher schon die Rede. Es 
erfolgte diese Umwandlung in der Regel unter stürmischen Kämpfen 
und revolutionären Zuckungen. In Meißen, speziell in Dresden, ge- 
schah diese Anderung ruhiger und zwar seit den Jahren 1469 und 
1470. Die Bewegung unter den Zünften war zunächst nicht auf 
Anteil am Stadtregiment gerichtet, sondern auf die Erweiterung ihrer 
zünftischen Rechte. Es standen unter den dresdner Handwerkern voran 
die Tuchmacher oder Wollenweber, die nicht nur für den dresdner 
Bedars, sondern auch über das Weichbild der Stadt hinaus arbeiteten. 
Sie fühlten sich mit Recht beschwert durch die Einschränkung, daß sie 
ihre Tuche nicht im einzelnen verkaufen durften, sondern stückweis an 
die Gewandschneider abzugeben hatten, die allein das Recht des Klein- 
verkaufs hatten und natürlich die Preise machten. Mehrfach war 
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