Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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unentbehrliches Bindeglied darstellen. Ein Ausscheiden aus dieser 
Körperschaft ist nur möglich durch Tod, Wegzug, Verarmung, Verlust 
der bürgerlichen Ehre. Wie die Ratsherren, so sind auch die drei 
Bürgermeister, die sich notwendigerweise aus dem angegebenen Turnus 
ergeben, lebenslänglich für ihr Amt bestellt und wechseln regelmäßig 
ab. In den zwölf Jahren nach der Neuordnung folgen regelmäßig 
auf einander Lukas Veißt, Hans Francke, Klaus von Ziel, nur daß 
an des letztgenannten, wahrscheinlich durch Tod erledigte Stelle der 
Apotheker Johannes Huffener tritt, dem die Natsapotheke am 12. Juni 
1467 übertragen worden war und der seit 1471 unter den Ratsmit- 
gliedern erscheint. 
Aber, fragt man, wo bleiben bei allen diesen schönen Neuerungen 
die Innungen der Handwerker? Da giebt wenigstens mittelbar die Be- 
stimmung Auskunft, daß die zu Wählenden unbescholten sein müssen; es 
giebt also keine Bevorzugung der „besseren Bürger“ mehr. Daß es aber 
thatsächlich nunmehr eigentlich erst recht beim alten blieb, beweisen 
die von einem dresdener Gelehrten mit äußerster Sorgfalt aus den 
Urkunden 2c. zusammengetragenen Namenlisten des dresdener Rates. 
Wenn darum die Landesfürsten unter dem 19. Dezember 1471 die 
Zusatzbestimmung erließen, daß dem regierenden Rate stets nur zwei 
Handwerker angehören dürften und daß deshalb, wenn sich deren mehr 
in einer Abteilung befänden, die überzähligen in die anderen Abteilungen 
zu verweisen seien, so ist das keineswegs, wie angenommen worden ist, 
ein Beweis für eine plötzliche Uberwucherung der Handwerker im Rate 
— wo hätten die nun auch so plötzlich in der Uberzahl hineinkommen 
können? — sondern vielmehr eine indirekte Festigung des alther- 
gebrachten Zustandes; nur daß man mit nicht zu verachtendem Geschick 
einer begehrlichen Menge durch eine neue Form Sand in die Augen 
streute; abgesehen davon, daß, wie die erwähnten Namenlisten aus- 
weisen, auch bei der Neuwahl für 1472 außer den verfassungsmäßigen 
3zwei Mitgliedern von 1471 auch noch zwei von 1470 figurierten, 
die also bestimmungsgemäß höchstens für das nächste Jahr hätten wähl- 
bar sein dürfen. 
Auch auf die Handhabung des Stadtgerichts nahm die Ent- 
scheidung von 1470 Rücksicht. Der Rat des ersten Jahres (1470) 
sollte zwei von seinen Mitgliedern, darunter einen der Bürgermeister,
	        
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