Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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1370, Altendresden genannt wird; dies erhielt erst im Jahre 1403 
Weichbildrecht. Es hatte seit dieser Zeit eine eigene Verwaltung, und 
einen eigenen Rat mit einem Bürgermeister; jener bestand bis zum Ende 
des 15. Jahrhunderts aus neun und von da bis zum Ende der Selb- 
ständigkeit der Stadt aus zwölf Personen. Im allgemeinen waren 
die Verwaltungsmaßregeln des linkselbischen Dresdens auch auf das 
rechtselbische übertragen, so unter anderem der jährlich wechselnde Rat 
und die drei Bürgermeister. Es ist aber bezeichnend für die Stellung 
Altendresdens zu Dresden, daß der neue Rat nicht unmittelbar vom 
Landesfürsten, sondern durch dessen in Dresden sitzenden Amtmann 
bestätigt wurde. Es konnte nicht ausbleiben, daß zwischen den beiden 
selbständigen Stadtgemeinden, ganz wie das zu ungefähr derselben Zeit 
zwischen den Schwesterstädten Berlin und Cöln geschah, allerhand 
Mißhelligkeiten wegen des Marktwesens, des Salzhandels, des Brauens, 
des Bier= und Weinschanks entstanden. Beide Städte waren durch 
die seit 1287 auf steinernen Pfeilern ruhende Holzbrücke verbunden, 
und der Verkehr war, trotz des von dem linkselbischen Dresden mit 
Aufmerksamkeit gehandhabten Brückenamtes nicht immer genau zu 
kontrollieren, geschweige dessen, der die steinerne Brücke überhaupt 
nicht benutzte, sondern den breiten Rücken des Stromes vorzog. In 
den meisten der erwähnten Dinge hatte freilich wohl Altendresden 
mehr zu leiden als die mächtigere und vom Landesfürsten bevorzugte 
Schwesterstadt. Diesem unnatürlichen Zustande ist dann ein Ziel ge- 
setzt worden durch Kurfürst Moritz, der am 1. April 1549 die beiden 
Gemeinden, nicht ohne erbittertes Widerstreben der Vertreter Alten- 
dresdens, sich zu einer einzigen zu verschmelzen anbefahl. 
Das Streben der unteren Bürgerschaft, der Zünfte, nach Anteil 
an dem Stadtregiment darf angesehen werden als das Zeichen eines 
wachsenden bürgerlichen Wohlstandes, der keine entrechtende Bevor- 
mundung mehr verträgt. Diesen Wohlstand beweist auch der Albrecht 
dem Beherzten zugeschriebene Satz: „Habe ich Städte, so kann ich auch 
bald Geld bekommen!“ — Es beweist dafür auch die mehrfach erwähnte 
Erwerbung der Gerichtsbarkeit, die allemal mit finanziellen Leistungen 
verbunden waren, ferner die von Zöllen und Abgaben, durch die die 
Städte mit einer einmaligen Leistung an den geldbedürftigen Landesherrn 
oder andere zur Erhebung Berechtigte sich für die Zukunft ansehnliche
	        
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