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1370, Altendresden genannt wird; dies erhielt erst im Jahre 1403
Weichbildrecht. Es hatte seit dieser Zeit eine eigene Verwaltung, und
einen eigenen Rat mit einem Bürgermeister; jener bestand bis zum Ende
des 15. Jahrhunderts aus neun und von da bis zum Ende der Selb-
ständigkeit der Stadt aus zwölf Personen. Im allgemeinen waren
die Verwaltungsmaßregeln des linkselbischen Dresdens auch auf das
rechtselbische übertragen, so unter anderem der jährlich wechselnde Rat
und die drei Bürgermeister. Es ist aber bezeichnend für die Stellung
Altendresdens zu Dresden, daß der neue Rat nicht unmittelbar vom
Landesfürsten, sondern durch dessen in Dresden sitzenden Amtmann
bestätigt wurde. Es konnte nicht ausbleiben, daß zwischen den beiden
selbständigen Stadtgemeinden, ganz wie das zu ungefähr derselben Zeit
zwischen den Schwesterstädten Berlin und Cöln geschah, allerhand
Mißhelligkeiten wegen des Marktwesens, des Salzhandels, des Brauens,
des Bier= und Weinschanks entstanden. Beide Städte waren durch
die seit 1287 auf steinernen Pfeilern ruhende Holzbrücke verbunden,
und der Verkehr war, trotz des von dem linkselbischen Dresden mit
Aufmerksamkeit gehandhabten Brückenamtes nicht immer genau zu
kontrollieren, geschweige dessen, der die steinerne Brücke überhaupt
nicht benutzte, sondern den breiten Rücken des Stromes vorzog. In
den meisten der erwähnten Dinge hatte freilich wohl Altendresden
mehr zu leiden als die mächtigere und vom Landesfürsten bevorzugte
Schwesterstadt. Diesem unnatürlichen Zustande ist dann ein Ziel ge-
setzt worden durch Kurfürst Moritz, der am 1. April 1549 die beiden
Gemeinden, nicht ohne erbittertes Widerstreben der Vertreter Alten-
dresdens, sich zu einer einzigen zu verschmelzen anbefahl.
Das Streben der unteren Bürgerschaft, der Zünfte, nach Anteil
an dem Stadtregiment darf angesehen werden als das Zeichen eines
wachsenden bürgerlichen Wohlstandes, der keine entrechtende Bevor-
mundung mehr verträgt. Diesen Wohlstand beweist auch der Albrecht
dem Beherzten zugeschriebene Satz: „Habe ich Städte, so kann ich auch
bald Geld bekommen!“ — Es beweist dafür auch die mehrfach erwähnte
Erwerbung der Gerichtsbarkeit, die allemal mit finanziellen Leistungen
verbunden waren, ferner die von Zöllen und Abgaben, durch die die
Städte mit einer einmaligen Leistung an den geldbedürftigen Landesherrn
oder andere zur Erhebung Berechtigte sich für die Zukunft ansehnliche