Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

— 936 — 
Bewegung auf dem Lande seine Existenz suchte. Albrecht entschied, 
daß städtische Gewerbe im Umkreis von einer Viertelmeile von der 
Stadt in keinem Dorfe getrieben werden dürften und daß außechalb 
der Stadt wohnenden Handwerkern das Einbringen ihrer Waren nur 
zu Markt= und zu Meßzeiten zu gestatten sei. Ganz besonders wurde 
das Brauerhandwerk von den Magistraten und den Landesfürsten ge- 
schützt und genaue Bestimmungen über die Einfuhr fremder Biere 
gegeben. In der Regel wurden die um eine Stadt liegenden Dörfer 
veranlaßt, das dort gebraute Bier zu kaufen und zum Ausschank zu 
bringen, wie wir das schon von Freiberg gelernt haben, wie es gleichfalls 
1379 für Gotha und Umgegend bestimmt wurde, oder 1423 die Brau- 
verhältnisse zwischen Torgau, Schilda und Dommitzsch landesherrliche 
Regelung erfuhren. Auch auf die Art des Gebräus wurde Achtung 
seitens der Obrigkeit gegeben; als um 1388 erfurter Bürger, dem Bei- 
spiel von Arnstadt, Gotha, Salza u. a. folgend, Weizenbier brauen 
wollten, wurde ihnen das auf Grund des Stadtzuchtbriefes verboten 
und sie in eine Strafe von 15 Mark genommen. Leipzig erhielt 1459 
von Friedrich dem Sanftmütigen es bestätigt, daß binnen einer Meile 
kein fremdes Bier geschänkt werden dürfe, falls es der Rat nicht ge- 
stattet habe. Einer solchen Vergünstigung erfreuten sich seit 1445 
die studentischen Kollegien und von jeher die Geistlichkeit, natürlich 
nur für ihren persönlichen Bedarf. Daß sie sich aber daran nicht 
hielten, zeigen Klagen und Gegenmaßregeln sowohl in Leipzig als in 
dem in ähnlichen Verhältnissen befindlichen Erfurt.) — Eine neue 
Zunft erscheint in Leipzig seit 1479; es sind das die Stadtpfeiser, 
die vom Rate um 40 Schock in Sold genommen wurden und auch 
der Ergötzlichkeit der Bürger dienen sollen. Von einem solchen zu 
einer Hochzeit gemietet, sollten sie nicht mehr als 40 Groschen Lohn 
verlangen, was im Vergleich zu anderen Preisen immerhin nicht nichrig 
erscheint und auf den wachsenden Wohlstand einen Rückschluß erlaubt. 
Kam ja auch in jener Zeit, 1482, die früher schon erwähnte Ver- 
ordnung wider den Luxus in Kleidung, Essen und Trinken heraus. 
Für das Emporblühen der Städte war von großer Wichtigkeit 
der Austausch der Waren, der Handel, der freilich durch die eben- 
5) nuch beschäftigt sich die Landesordnung von 1482 wieder im allgemeinen 
mit dieser Frage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.