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Wer bei sich Feuer auskommen sieht, soll es entweder selbst beschreien
oder durch sein Gesinde beschreien lassen, ehe es über das Dach kommt,
d. h. er soll andere Leute zu Hilfe rufen. Daraufhin soll aber ein
jeder, der davon hört, herzulaufen mit seinem Feuerlöschgeräte;
denn jeder Hausbesitzer war angewiesen, seine ledernen Eimer und
Feuerhaken zu haben, ja auch Feuerleitern werden am Ende des
Jahrhunderts für jedes Haus verlangt. Namentlich soll jeder, der
da gerade braut, mit seinen Braugefäßen kommen, insbesondere die
Brauer selbst, ingleichen die Bader mit Kannen und Zobern, die
Zimmerleute aber mit ihren Axten. Es soll auch niemand, gleichviel
wer es sei, müßig bei einem Brande zusehen, sondern ob Frauen
oder Mägde oder fremde Gesellen, alle sollen sie mit Hand anlegen,
der Zuwiderhandelnde aber Strafe erleiden. Wer dabei an seinem
Leibe oder Eigentum Schaden leidet, dem will es der Rat ver-
güten; überdies werden Belohnungen ausgesetzt für die, welche die
ersten Wasserbütten auf ihren Schleifen herbeigebracht haben; es
waren nämlich solche nach dem großen Brande von 1491 in Dresden
an den Brunnen aufgestellt und auch in einzelnen größeren Höfen
sand man welche. Für die Bringer der ersten Bütte verhieß der
Rat 209 Groschen, für die der zweiten 15 und für die der dritten
10 Groschen.
Alle solche Maßregeln erwiesen sich aber im gegebenen Falle
als machtlos, wenn ein größeres Feuer ausbrach. Es mußte also vor
allem darauf gesehen werden, die Bauart der Häuser so einzurichten,
daß die Feuersgefahr beschränkt wurde. Was in einem Berichte des
dresdener Rates an Herzog Albrecht vom Oltober 1474 mitgeteilt
wird, daß nämlich unter den 427 Häusern der Stadt sich sehr viele
kleine Gebäude befänden im Werte von 3—6 Schock Groschen und
diese seien nur aus Holz, Stroh, Lehm und Fachwerk errichtet und
mit Schindeln gedeckt — wie übrigens das dresdener Nathaus auch
noch um die Mitte des 15. Jahrhunderts teilweise Schindeldach
hatte —, das dürfte von den übrigen Städten zumeist auch gegolten
haben. Es war daher sehr zeitgemäß, daß Herzog Albrecht nach dem
Brande von 1491 eine Besserung anstrebende Bauordnung erließ
indem er die Bürger auf vier Jahre von allen landesherrlichen Ge-
fällen befreite, die aber von den nicht Abgebrannten gezahlten während