Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Wer bei sich Feuer auskommen sieht, soll es entweder selbst beschreien 
oder durch sein Gesinde beschreien lassen, ehe es über das Dach kommt, 
d. h. er soll andere Leute zu Hilfe rufen. Daraufhin soll aber ein 
jeder, der davon hört, herzulaufen mit seinem Feuerlöschgeräte; 
denn jeder Hausbesitzer war angewiesen, seine ledernen Eimer und 
Feuerhaken zu haben, ja auch Feuerleitern werden am Ende des 
Jahrhunderts für jedes Haus verlangt. Namentlich soll jeder, der 
da gerade braut, mit seinen Braugefäßen kommen, insbesondere die 
Brauer selbst, ingleichen die Bader mit Kannen und Zobern, die 
Zimmerleute aber mit ihren Axten. Es soll auch niemand, gleichviel 
wer es sei, müßig bei einem Brande zusehen, sondern ob Frauen 
oder Mägde oder fremde Gesellen, alle sollen sie mit Hand anlegen, 
der Zuwiderhandelnde aber Strafe erleiden. Wer dabei an seinem 
Leibe oder Eigentum Schaden leidet, dem will es der Rat ver- 
güten; überdies werden Belohnungen ausgesetzt für die, welche die 
ersten Wasserbütten auf ihren Schleifen herbeigebracht haben; es 
waren nämlich solche nach dem großen Brande von 1491 in Dresden 
an den Brunnen aufgestellt und auch in einzelnen größeren Höfen 
sand man welche. Für die Bringer der ersten Bütte verhieß der 
Rat 209 Groschen, für die der zweiten 15 und für die der dritten 
10 Groschen. 
Alle solche Maßregeln erwiesen sich aber im gegebenen Falle 
als machtlos, wenn ein größeres Feuer ausbrach. Es mußte also vor 
allem darauf gesehen werden, die Bauart der Häuser so einzurichten, 
daß die Feuersgefahr beschränkt wurde. Was in einem Berichte des 
dresdener Rates an Herzog Albrecht vom Oltober 1474 mitgeteilt 
wird, daß nämlich unter den 427 Häusern der Stadt sich sehr viele 
kleine Gebäude befänden im Werte von 3—6 Schock Groschen und 
diese seien nur aus Holz, Stroh, Lehm und Fachwerk errichtet und 
mit Schindeln gedeckt — wie übrigens das dresdener Nathaus auch 
noch um die Mitte des 15. Jahrhunderts teilweise Schindeldach 
hatte —, das dürfte von den übrigen Städten zumeist auch gegolten 
haben. Es war daher sehr zeitgemäß, daß Herzog Albrecht nach dem 
Brande von 1491 eine Besserung anstrebende Bauordnung erließ 
indem er die Bürger auf vier Jahre von allen landesherrlichen Ge- 
fällen befreite, die aber von den nicht Abgebrannten gezahlten während
	        
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