— 645 —
Preußen umfaßte, gab es noch die Meißner, die aus dem Gebiete der
Markgrafen stammten, die Sachsen und die Bayern oder Franken. Am
Schluß des ersten Jahres waren über 600 Studenten in die Matrikel
eingetragen. Über die inneren Einrichtungen der neuen Hochschule soll
an anderer Stelle noch ausführlichere Mitteilung gegeben werden. Die
Stiftungsurkunde der Fürsten wurde am 2. Dezember 1409, dem Montag
nach dem ersten Adventsfonntage, im Refektorium der regulierten Chor-
herren zu St. Thomae in Gegenwart der fürstlichen Stifter, vieler
geladener Bischöfe und Prälaten und der Lehrer der neuen Hochschule
in feierlicher Versammlung verlesen.
Nachdem im Jahre 1410 die Erbschaft des 1407 gestorbenen
Wilhelm von Meißen endgültig geteilt war, machten sich auch die
beiden osterländischen Gebrüder an eine Teilung und thaten in einer
Urkunde vom Montage nach St. Johannistag 1411 zu Leipzig kund
und zu wissen, „daz wir nach Rate vuser heimelicher und liben getruwin
durch vnser lande nuczes ond beste willen vus mit einandir voreynit
vorstrigket und mit onsern Kosten gesundert vud mit vusern landen
geortert haben von Gebunge dises brifes vier Jar nest nach enandir
folgende". Also wieder eine Orterung, und zwar auf Zeit, in diesem
Falle auf vier Jahre, was man mit dem sonderbaren Namen Mut-
schierung bezeichnet, ein Ausdruck, der in der Urkunde selbst nicht
vorkommt. Die Teilung wurde vorläufig derart vollzogen, daß Wil-
helm im wesentlichen das Osterland, Friedrich aber Meißen und Leipzig
zusamt der neugegründeten Universität erhielt mit der Verpflichtung,
für den Unterhalt der Anstalt und ihrer Dozenten zu sorgen. Die
Schulden wurden als für den Teil verbindlich angesehen, der sie auf-
genommen; die Landesbeden sollten nur gemeinsam auferlegt, ebenso
die Übertragung größerer heimgefallener Lehen gemeinsam vorgenommen
werden. Nach Ablauf der vier Jahre verschritt man zu einer neuen
Abmachung, die von dem Naumburger Bischof Gerhard und dem Burg-
grafen Friedrich VI. von Nürnberg vermittelt wurde. Wilhelm sollte
die Teile bestimmen, Friedrich die Wahl haben. Diese neue Teilung
sollte zwölf Jahre in Kraft bleiben, darnach aber Wilhelm berechtigt
sein dürfen, einen Tausch zu verlangen; gleichzeitig sollten am Schluß
dieser Periode alle unterdeß strittig gewordenen Verhältnisse durch ein
aus den Fürsten selbst, den beiden Vermittlern des Vertrags und vier