Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Preußen umfaßte, gab es noch die Meißner, die aus dem Gebiete der 
Markgrafen stammten, die Sachsen und die Bayern oder Franken. Am 
Schluß des ersten Jahres waren über 600 Studenten in die Matrikel 
eingetragen. Über die inneren Einrichtungen der neuen Hochschule soll 
an anderer Stelle noch ausführlichere Mitteilung gegeben werden. Die 
Stiftungsurkunde der Fürsten wurde am 2. Dezember 1409, dem Montag 
nach dem ersten Adventsfonntage, im Refektorium der regulierten Chor- 
herren zu St. Thomae in Gegenwart der fürstlichen Stifter, vieler 
geladener Bischöfe und Prälaten und der Lehrer der neuen Hochschule 
in feierlicher Versammlung verlesen. 
Nachdem im Jahre 1410 die Erbschaft des 1407 gestorbenen 
Wilhelm von Meißen endgültig geteilt war, machten sich auch die 
beiden osterländischen Gebrüder an eine Teilung und thaten in einer 
Urkunde vom Montage nach St. Johannistag 1411 zu Leipzig kund 
und zu wissen, „daz wir nach Rate vuser heimelicher und liben getruwin 
durch vnser lande nuczes ond beste willen vus mit einandir voreynit 
vorstrigket und mit onsern Kosten gesundert vud mit vusern landen 
geortert haben von Gebunge dises brifes vier Jar nest nach enandir 
folgende". Also wieder eine Orterung, und zwar auf Zeit, in diesem 
Falle auf vier Jahre, was man mit dem sonderbaren Namen Mut- 
schierung bezeichnet, ein Ausdruck, der in der Urkunde selbst nicht 
vorkommt. Die Teilung wurde vorläufig derart vollzogen, daß Wil- 
helm im wesentlichen das Osterland, Friedrich aber Meißen und Leipzig 
zusamt der neugegründeten Universität erhielt mit der Verpflichtung, 
für den Unterhalt der Anstalt und ihrer Dozenten zu sorgen. Die 
Schulden wurden als für den Teil verbindlich angesehen, der sie auf- 
genommen; die Landesbeden sollten nur gemeinsam auferlegt, ebenso 
die Übertragung größerer heimgefallener Lehen gemeinsam vorgenommen 
werden. Nach Ablauf der vier Jahre verschritt man zu einer neuen 
Abmachung, die von dem Naumburger Bischof Gerhard und dem Burg- 
grafen Friedrich VI. von Nürnberg vermittelt wurde. Wilhelm sollte 
die Teile bestimmen, Friedrich die Wahl haben. Diese neue Teilung 
sollte zwölf Jahre in Kraft bleiben, darnach aber Wilhelm berechtigt 
sein dürfen, einen Tausch zu verlangen; gleichzeitig sollten am Schluß 
dieser Periode alle unterdeß strittig gewordenen Verhältnisse durch ein 
aus den Fürsten selbst, den beiden Vermittlern des Vertrags und vier
	        
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