— 1162 —
Johann Friedrichs, wie er sie vom Vater ererbt hatte, waren zufrieden-
stellend; denn im Jahre 1533 kaufte er von Georg, Albrecht und
Christoph von Tettau namentlich wegen der diesen verliehenen Berg-
werksregalien die Herrschaft Schwarzenberg für 20 700 Rhein. Gulden.
Aber, wie gesagt, die äußeren Verhältnisse behaupteten damals
den Vordergrund. Die Weigerung des Kaisers, ihn zu belehnen,
ebenso seine Vermählung mit Sibylla, einer Tochter des Herzogs
Johann III. von Cleve, zu bestätigen, weil damit Erbansprüche auf
das genannte Herzogtum verbunden waren, auch der Umstand, daß
er nicht, wie noch in den Vorverhandlungen zum nürnberger Religions-
frieden ihm durch den Grafen Nuenar verheißen worden war, zum
Türkenkriege herangezogen worden war — alle diese Umstände wiesen
den neuen Kurfürsten darauf hin, daß man zu Nürnberg kaiserlicherseits
nur einen Waffenstillstand, keinen Frieden abgeschlossen zu haben meinte.
Darum hielt er im Juni 1533 einen Tag zu Braunschweig ab, wo er
die niedersächsischen Städte an den schmalkaldischen Bund enger zu fesseln
suchte, und wußte sich in ÜUbereinstimmung mit Philipp von Hessen der
Hilfe Heinrichs VIII. von England zu versichern. Auch lehnte er eine
ihm zu Weimar durch den Legaten Rangone übermittelte Einladung des
Papstes Clemens VII. zu einer allgemeinen Kirchenversammlung ab, weil
das Konzilium in Italien abgehalten werden und der Papst als von
vornherein anerkanntes Oberhaupt der Kirche betrachtet werden sollte,
das Konzilium also kein freies sei, wie man es in protestantischen Kreisen
verlangte. Nur Deputierte hinzuschicken war der Kurfürst erbötig.
Es ist wohl kaum anzunehmen, daß man wirklich protestantischerseits
an die Möglichkeit eines solchen freien Konziliums glaubte; es war
ein willkommener Vorwand, jede endgültige Auseinandersetzung so lange
hinauszuschieben, bis eine solche vielleicht gar nicht mehr notwendig
sein würde. Anderseits war auch, wie schon öfter bemerkt, der Papst
keineswegs für eine solche Kirchenversammlung enthusiasmiert. — Im
übrigen fuhr das Reichskammergericht fort mit seinen Restitutions-
prozessen gegen die Evangelischen und erklärte gegenüber dem Hinweis
auf die nürnberger Abmachungen, daß es nicht in Sachen der Religion
vorgehe, wenigstens nicht unterrichtet sei, wo das Religiöse aufhöre
und das Weltliche beginne. Man wies durch förmlichen Protest am
30. Januar 1534 derartige Entscheidungen zurück, ohne daß sich d-