Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

— 1162 — 
Johann Friedrichs, wie er sie vom Vater ererbt hatte, waren zufrieden- 
stellend; denn im Jahre 1533 kaufte er von Georg, Albrecht und 
Christoph von Tettau namentlich wegen der diesen verliehenen Berg- 
werksregalien die Herrschaft Schwarzenberg für 20 700 Rhein. Gulden. 
Aber, wie gesagt, die äußeren Verhältnisse behaupteten damals 
den Vordergrund. Die Weigerung des Kaisers, ihn zu belehnen, 
ebenso seine Vermählung mit Sibylla, einer Tochter des Herzogs 
Johann III. von Cleve, zu bestätigen, weil damit Erbansprüche auf 
das genannte Herzogtum verbunden waren, auch der Umstand, daß 
er nicht, wie noch in den Vorverhandlungen zum nürnberger Religions- 
frieden ihm durch den Grafen Nuenar verheißen worden war, zum 
Türkenkriege herangezogen worden war — alle diese Umstände wiesen 
den neuen Kurfürsten darauf hin, daß man zu Nürnberg kaiserlicherseits 
nur einen Waffenstillstand, keinen Frieden abgeschlossen zu haben meinte. 
Darum hielt er im Juni 1533 einen Tag zu Braunschweig ab, wo er 
die niedersächsischen Städte an den schmalkaldischen Bund enger zu fesseln 
suchte, und wußte sich in ÜUbereinstimmung mit Philipp von Hessen der 
Hilfe Heinrichs VIII. von England zu versichern. Auch lehnte er eine 
ihm zu Weimar durch den Legaten Rangone übermittelte Einladung des 
Papstes Clemens VII. zu einer allgemeinen Kirchenversammlung ab, weil 
das Konzilium in Italien abgehalten werden und der Papst als von 
vornherein anerkanntes Oberhaupt der Kirche betrachtet werden sollte, 
das Konzilium also kein freies sei, wie man es in protestantischen Kreisen 
verlangte. Nur Deputierte hinzuschicken war der Kurfürst erbötig. 
Es ist wohl kaum anzunehmen, daß man wirklich protestantischerseits 
an die Möglichkeit eines solchen freien Konziliums glaubte; es war 
ein willkommener Vorwand, jede endgültige Auseinandersetzung so lange 
hinauszuschieben, bis eine solche vielleicht gar nicht mehr notwendig 
sein würde. Anderseits war auch, wie schon öfter bemerkt, der Papst 
keineswegs für eine solche Kirchenversammlung enthusiasmiert. — Im 
übrigen fuhr das Reichskammergericht fort mit seinen Restitutions- 
prozessen gegen die Evangelischen und erklärte gegenüber dem Hinweis 
auf die nürnberger Abmachungen, daß es nicht in Sachen der Religion 
vorgehe, wenigstens nicht unterrichtet sei, wo das Religiöse aufhöre 
und das Weltliche beginne. Man wies durch förmlichen Protest am 
30. Januar 1534 derartige Entscheidungen zurück, ohne daß sich d-
	        
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