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den Kurverein zu Rense aufgenommen sei, bestimmte Karl durch die
Prager Bulle vom 4. Oktober 1355, daß Sachsen-Wittenberg die Kur-
stimme allein besitzen solle, die Erbfolge nach dem Rechte der Erst-
geburt zu ordnen fei und in Ermangelung eines Sohnes der nächst-
ältere Bruder mit seiner männlichen Nachkommenschaft das Erbe
anzutreten habe. Nachdem die übrigen Kurfürsten durch ihre sogen.
Willebriefe ihre Zustimmung gegeben hatten, wurde der neue Kurfürst
nun auch in dem bekannten Reichsgrundgesetze der Goldenen Bulle
von 1356 als Mitglied des Kurkollegiums aufgeführt. Die neuen
Bestimmungen dieses Gesetzes traten damit auch für Kursachsen in Kraft,
daß nämlich die Mündigkeit des Kurprinzen erst mit dem achtzehnten
Jahre beginnen und bis dahin, im Falle der vorherigen Verwaisung,
der nächste vollmündige männliche Verwandte oder Agnat die Vor-
mundschaft und Regentschaft zu führen berechtigt sein solle. Um aber
Lauenburg nicht ganz leer ausgehen zu lassen, erhielt es die eigentlich
kurfürstlichen Privilegien der von der kaiserlichen Ober-Gerichtsbarkeit
ausgenommenen Rechtsprechung im eigenen Lande, des jus de non
appellando et de non evocando, das Berg= und Münzregal und
den Judenschutz. So hatte Rudolf, als er am 21. März 1356 starb,
für sein Land und seine Familie recht Anerkennenswertes geleistet. Er
binterließ seine Lande nunmehr ungeteilt seinem gleichnamigen Sohn,
den ihm die brandenburgische Askanierin Intta geboren hatte; eine
zweite Ehe mit Kunigunde von Polen hatte ihm keine männliche Nach-
kommenschaft gebracht; aus einer dritten stammte Wenzel, der Rudolf II.
im Jahre 1370 folgte.
Rudolf II. erfreute sich derselben Gunst bei Karl IV. wie sein
Vater. Da die Lauenburger sich noch immer nicht über den kaiser-
lichen Entscheid von 1355 beruhigen konnten, so bestätigte zu Metz
am 27. Dezember 1356 der Kaiser dem neuen Kurfürsten durch eine
besondere Urkunde, die sogenannte Sächsische Goldene Bulle, alle die
dem Vater zuerteilten Privilegien und Belehnungen, vor allem also
die Kurwürde. Auch der Pfalzgrafschaft in Sachsen wird dabei ge-
dacht; da von der ursprünglich sächsischen Pfalzgrafschaft das meiste
in brandenburgische und wettinische Hände übergegangen war, so konnte
sich diese Würde nur noch an den Besitz von Allstädt knüpfen, das
die sächsischen Herzöge um diese Zeit erworben zu haben scheinen, um
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