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ten, wie dies auch mehrfach, namentlich im Verhältnis der beiden
Linien zueinander, geschehen ist. Auch sollten sie ein maßgeb-
liches Urteil über die Regierungsfähigkeit eines Prinzen abgeben
dürfen, wie dies bekanntlich von Georg für seinen schwachsinnigen
Sohn Friedrich ausgenutzt wurde.
Die im wesentlichen gut geordnete Verwaltung sowohl Fried-
richs des Weisen als Georgs des Bärtigen machte eine regel-
mäßige Berufung der Stände unnötig. Georg war überhaupt
kein Freund dieser Einrichtung. Nachdem er die Getränkesteuer
auf Lebenszeit bewilligt erhalten hatte, konnte er ihrer auf lange
Zeit entraten. Als er sie 1537 wieder berief, suchte er ihren Ein-
fluß durch geteilte Tagung zu Meißen und Oschatz zu schmälern.
Doch protestierten die Stände. Von da an wuchs ihr Einfluß
durch die von Herzog Georg ihnen zugeschobene politische Rolle,
so daß dann Heinrich der Fromme gleich auf seinem ersten im
November 1539 zu Chemnitz abgehaltenen Landtage einen schweren
Stand hatte. Moritz trat durch Heranziehung der alten Räte
des Herzogs Georg in ein leidliches Verhältnis zu den Ständen,
was sich bei der Behandlung der verwickelten Frage der geist-
lichen Güter besonders zeigte. Seinen politischen Plänen waren
sie im wesentlichen immer entgegen, ohne ihm jedoch wirklich
ernstliche Schwierigkeiten in den Weg legen zu können. Ihre
Stellung in religiösen Sachen ermöglichte es Moritz, das Augs-
burger Interim beim Kaiser als undurchführbar zu bezeichnen,
und dann, wenn auch nicht ohne sanfte Gewalt, das Leipziger
Interim zur Anerkennung zu bringen. — Bei der nach Erwerbung
der Kur vergrößerten Zahl der Stände und auch der Geschäfte
machte sich die Niedersetzung von Ausschüssen nötig, und zwar
bildete sich ein engerer, für jeden Landtag neu gewählt, und ein
stehender weiterer Ausschuß der Ritter und Städte zur Vor-
bereitung der Geschäfte des allgemeinen Landtags. Mit den Prä-
laten, den Grafen und Herren wurde seit 1565 auf den Land-
tagen regelmäßig gesondert verhandelt.
Der Landtag zerfiel in vier Stände: die Prälaten, d. h.
die Bischöfe, Domherren und Abte größerer Klöster machten den
ersten Stand aus, die Grafen und Herren den zweiten, den dritten