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denen im ernestinischen Sachsen nur vier gegenüberstanden. All-
jährlich hatten sich im albertinischen Sachsen die Amtleute am
Trinitatissonntage in Dresden einzufinden, und in den nächsten
14 Tagen, so daß an jedem Tage zwei Amter daran genommen
wurden, Rechenschaft zu legen. Der Kammermeister mit einigen
dazu bestimmten Räten, mitunter auch der Herzog selbst, ging
unter Zugrundelegung der vorjährigen Rechnungen die einzelnen
Posten durch.
Von der Landtagsbewilligung abhängig waren die aus Beden,
d. h. aus einmaligen Leistungen sich auf mehrere Termine oder
auf immer ausgestaltenden Steuern, zunächst die direkten. Hier-
her gehört eine 1481 und 1488 ausgeschriebene Vermögenssteuer
von 2 % für die Wohlhabenderen, von 0,8 0% für die, „so nicht
25 Gülden in bonis hätten“. Eine solche wurde auch 1541
von Moritz in der Höhe von 1½ %, oder wie man da-
mals sagte, von 15 fl. vom Tausend, dem Bürger und Bauer,
dem Adel in der Höhe von 1 % auferlegt, während die
Prälaten ein Drittel ihres Jahreseinkommens anboten. Mit dieser
Vermögenssteuer traf man aber nur das bewegliche, oder wie
man damals sagte, das „werbende“ Vermögen. Eine Grund-
und Bodensteuer erscheint zuerst 1523 in Kursachsen als sog. Schock-
steuer, indem von jedem Schock Groschen eingeschätzter unbeweg-
licher Habe, die vom Besitzer auf Eid und Pflicht angegeben
werden sollte, 4 Pfennig = 5/8 %, abgegeben werden sollten.
Das erhöhte sich 1528 und 1531 auf 1⅝ 00. Ahnliches findet
sich auch unter Moritz im albertinischen Sachsen.
Die indirekten und Verbrauchssteuern, wie die Ziese (s. I. 2.
823) und die 1469 zuerst eingeführte Biersteuer sind uns schon
bekannt. Zur Bezahlung der von Herzog Georg nachgelassenen
Schulden verwilligte der Chemnitzer Landtag von 1539 auf zehn
Jahre den kleinen Bierzehnten, nämlich fünf Groschen vom Fasse.
Für Moritz verwandelte er sich 1546 in den großen Zehnten
oder die Tranksteuer schlechthin; er betrug 24 Groschen vom Fasse
zu sechs, und 20 Groschen vom Fasse zu fünf Eimern und wurde
seit 1552 auch unter Kurfürst August von sechs aus der Land-
schaft genommenen Steuereinnehmern eingetrieben. Überdies wurde