Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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denen im ernestinischen Sachsen nur vier gegenüberstanden. All- 
jährlich hatten sich im albertinischen Sachsen die Amtleute am 
Trinitatissonntage in Dresden einzufinden, und in den nächsten 
14 Tagen, so daß an jedem Tage zwei Amter daran genommen 
wurden, Rechenschaft zu legen. Der Kammermeister mit einigen 
dazu bestimmten Räten, mitunter auch der Herzog selbst, ging 
unter Zugrundelegung der vorjährigen Rechnungen die einzelnen 
Posten durch. 
Von der Landtagsbewilligung abhängig waren die aus Beden, 
d. h. aus einmaligen Leistungen sich auf mehrere Termine oder 
auf immer ausgestaltenden Steuern, zunächst die direkten. Hier- 
her gehört eine 1481 und 1488 ausgeschriebene Vermögenssteuer 
von 2 % für die Wohlhabenderen, von 0,8 0% für die, „so nicht 
25 Gülden in bonis hätten“. Eine solche wurde auch 1541 
von Moritz in der Höhe von 1½ %, oder wie man da- 
mals sagte, von 15 fl. vom Tausend, dem Bürger und Bauer, 
dem Adel in der Höhe von 1 % auferlegt, während die 
Prälaten ein Drittel ihres Jahreseinkommens anboten. Mit dieser 
Vermögenssteuer traf man aber nur das bewegliche, oder wie 
man damals sagte, das „werbende“ Vermögen. Eine Grund- 
und Bodensteuer erscheint zuerst 1523 in Kursachsen als sog. Schock- 
steuer, indem von jedem Schock Groschen eingeschätzter unbeweg- 
licher Habe, die vom Besitzer auf Eid und Pflicht angegeben 
werden sollte, 4 Pfennig = 5/8 %, abgegeben werden sollten. 
Das erhöhte sich 1528 und 1531 auf 1⅝ 00. Ahnliches findet 
sich auch unter Moritz im albertinischen Sachsen. 
Die indirekten und Verbrauchssteuern, wie die Ziese (s. I. 2. 
823) und die 1469 zuerst eingeführte Biersteuer sind uns schon 
bekannt. Zur Bezahlung der von Herzog Georg nachgelassenen 
Schulden verwilligte der Chemnitzer Landtag von 1539 auf zehn 
Jahre den kleinen Bierzehnten, nämlich fünf Groschen vom Fasse. 
Für Moritz verwandelte er sich 1546 in den großen Zehnten 
oder die Tranksteuer schlechthin; er betrug 24 Groschen vom Fasse 
zu sechs, und 20 Groschen vom Fasse zu fünf Eimern und wurde 
seit 1552 auch unter Kurfürst August von sechs aus der Land- 
schaft genommenen Steuereinnehmern eingetrieben. Überdies wurde
	        
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