Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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nahme seiner Schulden veranlaßte, wofür dann die Stände die 
Kontrolle über das Steuerwesen in die Hand nahmen. Die Kam— 
mereinkünfte wurden jedoch nach wie vor als Eigentum des Kur— 
fürsten angesehen, der sich offenbar ganz gut dabei stand; denn 
als 1576 eine Reichssteuer von 259000 Gulden zu beschaffen war, 
war August bereit, den Ständen den Betrag aus seinen Mitteln 
vorzuschießen. Da die Stände insgesamt aber jene Kon- 
trolle natürlich nicht üben konnten, so wurden auf Vorschlag 
Augusts aus der Mitte der Landschaft vier adlige Obersteuer- 
einnehmer gewählt, denen der Kurfürst vier seiner Räte bei- 
ordnete. Auf diese Weise entstand das Obersteuerkollegium. 
Die Grundlage der Steuererhebung bildete die Landesein- 
teilung. Mit Benutzung älterer Verhältnisse bestimmte Kurfürst 
Moritz vier Kreise, den Kurkreis, Thüringen, Meißen, Osterland 
und in ihnen als „Legestädte“, wo die Steuern abzuliefern waren, 
Wittenberg, Langensalza, Dresden und Leipzig, deren Bürger- 
meister zusamt fünf Herren vom Adel seit 1576 die Rechnungs- 
legung des Obersteuerkollegiums zu prüfen hatten. Die Neuer- 
werbungen Augusts brachten 1570 den Vogtländischen und 1588 
den Neustädter Kreis hinzu. Die wachsende Bevölkerung im Erz- 
gebirge veranlaßte dann später, 1591, die Abtrennung des erz- 
gebirgischen Kreises von dem Meißnischen, wozu sich übrigens 
schon Ansätze unter Moritz im Jahre 1547 finden. — Die Ernestiner 
teilten das ihnen gebliebene Gebiet in den Weimarischen, Alten- 
burger, Pößnecker und Gothaischen Kreis. 
Die Landesverwaltung. 
Mit der größeren Kompliziertheit der wachsenden Verwal- 
tung und auch mit dem durch das Eindringen des römischen 
Rechtes veranlaßten Umschwunge hängt es zusammen, daß der 
Fürst des 16. Jahrhunderts sich mit einem stehenden Kollegium 
beratender Männer umgibt, die den Charakter von Beamten tragen. 
Schon die Hofordnungen Ernsts und Albrechts kennen solche 
„wesentlichen Räte“, zum Unterschiede der auch später noch vor- 
kommenden „Räte von Haus aus“, d. h. die auf Wunsch des 
Fürsten in besonderen Fällen von ihrem Haus aus ein Gut- 
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