Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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achten gaben oder von da zur Mitteilung ihrer Ansicht zu Hofe 
gefordert wurden. Georg von Carlowitz ist der recht eigentliche 
Typus eines solchen freiwillig dienenden „Rates von Haus aus“. 
Die wesentlichen Räte mit dem Kanzler an der Spitze besorgten, 
wenn möglich unter dem Vorsitze des Kurfürsten, die Geschäfte 
kollegialisch. Schon unter Ernst und Albrecht wurde ein Archiv 
für die sich dabei ergebenden Aktenstücke nebst einem Register 
angelegt. 
Im Kurfürstentume 
stand unter Friedrich dem 
Weisen und seinen Nach- 
folgern Gregor Brück 
(1 1557) der Kanzlei in 
mustergiltiger Weise vor. 
Nach dem Übergange an 
die albertinische Linie er- 
ließ Kurfürst Moritz unter 
dem 5. August 1547 eine 
neue Kanzleiordnung. Auf 
Grund der oben erwähn- 
ten Kreiseinteilung sollen 
vier Sekretäre die Sachen 
aus den Kreisen und 
für sie bearbeiten, ein 
Registrator sie aktenmäßig 
ordnen und unterbringen. 
Die Erledigung und Entscheidung dieser Sachen untersteht aber 
dem Kollegium der Räte mit dem Kanzler an der Spite. 
Sie haben im Sommer früh 6 Uhr, im Winter früh 7 Uhr, 
nachmittags immer um 1 Uhr zusammenzukommen, die Geschäfte 
bis um 8, beziehentlich um 9 und um 4 Uhr zu erledigen, 
wonach zu diesen gegebenen Stunden der Kanzler mit einem 
oder zwei Räten dem Kurfürsten Vortrag zu halten hat, 
der dann die Entscheidung gibt. — Die Mitglieder der Kanzlei, 
die im Amtsgebäude wohnen, haben dieselben Amtsstunden. Es 
soll da aber den Tag über still und ordentlich zugehen und vor 
  
  
Der Kanzler Gregor von Brück 
geb. 1483, gest. 1557. 
Nach Lukas Cranach.
	        
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