Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

wähnt. Weniger gebräuchlich war die Heranziehung einer Juristen- 
fakultät. Dies wurde erst mit dem Eindringen des römischen 
Rechtes Sitte, das namentlich in privatrechtlicher Beziehung um 
so mehr Bedeutung gewann, als die heimischen Rechte auf ein- 
fachere, in der Naturalwirtschaft begründete Verhältnisse zuge- 
schnitten waren. Deshalb wanderten Studenten der Rechte, die 
sich eine bedeutendere Zukunft sichern wollten, nach Padua oder 
Bologna oder auch nach französischen Rechtsschulen, um bei be- 
rühmten Meistern ihrer Zunft in die Lehre zu gehen, und sich 
den Doktortitel zu holen. Allmählich drangen die Doktoren 
auch in die Schöppenstühle ein und raubten ihnen den Cha- 
rakter der deutschen Laienrechtssprechung. Von solchen für ihre 
Zeit hervorragenden Romanisten tritt uns der schon erwähnte 
Simon Pistoris unter Georg, Moritz und August mehrfach ent- 
gegen, der einer schon seit zwei Generationen der Leipziger Uni- 
versität zugehörigen Gelehrtenfamilie entstammte. Er studierte 
von 1510/12 zu Pavia, mit 30 Jahren war er dann schon Or- 
dinarius der Juristenfakultät und Beisitzer des Oberhofgerichts. 
Seine beiden Söhne Modestinus und Hartmann, welch letzterer 
den ehrenden Beinamen des sächsischen Papinian erhielt, waren 
gleichfalls Zierden der Fakultät und des Richterstuhles. Ein 
Schüler von Simon Pistoris war der bekannte Dr. Ludwig Fachs 
(geb. 1497 zu Langensalza, gest. 1554 zu Leipzig), der schon 
seit 1524 dem Leipziger Rat, seit 1534 mehrfach als Bürger- 
meister angehörte, außerdem im Schöppenstuhle saß und Mit- 
glied des Oberhofgerichts war. Seine Arbeit über die Verschieden- 
heiten des römischen und sächsischen Privatrechts wurden grund- 
legend für Augusts Reform des Justizwesens. Mordeisen, Cra- 
coow, Melchior von Osse waren ebenfalls begeisterte Romanisten; 
letzterer stellte in seinem sog. Testamente die Doktoren als die 
einzig zur Staatsleitung Berufenen allen andern voran und be- 
gründete das Rechtsstudium lediglich auf das Corpus Juris. 
Die durch die Konkurrenz des deutschen und römischen Rechts 
entstehende Rechtsunsicherheit veranlaßte 1565 die Stände, beim 
Kurfürsten auf Besserung zu dringen, der selbst schon darauf 
aufmerksam geworden war, vorderhand aber durch die Grum-
	        
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