Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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7. Dezember 1576, nicht wie einige ihm nachsagten, durch Selbst- 
mord, sondern an der Gicht. 
Mit dem Eindringen des römischen Rechtes und der damit 
zunehmenden Rechtsunkenntnis ergab sich die Notwendigkeit rechts- 
kundiger Sachwalter, die man, bei dem zunächst noch immer münd- 
lichen Gerichtsverfahren, „Redner“ nannte; auch der Ausdruck 
„Prokurator“ findet sich; sie sollen, wie Herzog Georg 1516 
verordnet, die Gegenpartei nicht schimpfieren, auch nicht, wie Moritz 
in seiner Oberhofgerichtsordnung anbefahl, viel lateinische Worte 
  
Gerichtssitzung des 16. Jahrhunderts. 
Gleichzeitiger Holzschnitt eines unbekannten Meisters. 
aufschreiben, auch nicht „unnotdürftige Länge in den Sätzen“ ver- 
wenden. 
Das römische Recht machte sich besonders in der Straf- 
rechtspflege geltend. Das deutsche Recht, das namentlich 
in den Städten galt und von diesen schon im 15. Jahrhundert 
als von der obersten Gerichtsbehörde geübt uns bekannt geworden 
ist (s. B. 1. 2, 861), kannte einen Prozeß nur auf Anklage der 
Geschädigten, auch bei Totschlag und Mord, und hielt einen privat- 
rechtlichen Ausgleich zwischen Täter und Verletztem oder dessen 
Angehörigen für völlig zulässig. Das römische Recht führte den 
Gedanken der beleidigten Staatsgewalt ein. Auf dieser Voraus- 
setzung und fußend auf dem gleiche Voraussetzungen habenden Bam- 
berger Rechte veröffentlichte Karl V. 1532 die als Carolina bekannte
	        
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