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7. Dezember 1576, nicht wie einige ihm nachsagten, durch Selbst-
mord, sondern an der Gicht.
Mit dem Eindringen des römischen Rechtes und der damit
zunehmenden Rechtsunkenntnis ergab sich die Notwendigkeit rechts-
kundiger Sachwalter, die man, bei dem zunächst noch immer münd-
lichen Gerichtsverfahren, „Redner“ nannte; auch der Ausdruck
„Prokurator“ findet sich; sie sollen, wie Herzog Georg 1516
verordnet, die Gegenpartei nicht schimpfieren, auch nicht, wie Moritz
in seiner Oberhofgerichtsordnung anbefahl, viel lateinische Worte
Gerichtssitzung des 16. Jahrhunderts.
Gleichzeitiger Holzschnitt eines unbekannten Meisters.
aufschreiben, auch nicht „unnotdürftige Länge in den Sätzen“ ver-
wenden.
Das römische Recht machte sich besonders in der Straf-
rechtspflege geltend. Das deutsche Recht, das namentlich
in den Städten galt und von diesen schon im 15. Jahrhundert
als von der obersten Gerichtsbehörde geübt uns bekannt geworden
ist (s. B. 1. 2, 861), kannte einen Prozeß nur auf Anklage der
Geschädigten, auch bei Totschlag und Mord, und hielt einen privat-
rechtlichen Ausgleich zwischen Täter und Verletztem oder dessen
Angehörigen für völlig zulässig. Das römische Recht führte den
Gedanken der beleidigten Staatsgewalt ein. Auf dieser Voraus-
setzung und fußend auf dem gleiche Voraussetzungen habenden Bam-
berger Rechte veröffentlichte Karl V. 1532 die als Carolina bekannte