Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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erkennbar ist, sich aber nur spätestens bis zur Konstitutionsgesetz- 
gebung Augusts hielt. Man unterschied das Verzählen „uf den 
Hals“, wo dem Geächteten bei der Ergreifung die Todesstrafe 
drohte, und „uf die buße“, die für leichtere Fälle bestimmt war. 
Freiheitsstrafen waren früher zwar nicht unbekannt, kamen 
aber erst mit dem Umsichgreifen des römischen Rechts in größerer 
Häufigkeit zur Anwendung. Neben leichterem Gewahrsam haben 
wir aber auch schon jene Fälle strengsten Gefängnisses in jeder 
Menschlichkeit baren Räumen bei Cracows, Perucers und Crells 
Prozeß kennen gelernt. Entsetzlich waren auch die Strafen, die 
Kurfürst August über Wilddiebe zu verhängen pflegte, z. B. über 
die Brüder Fabian und Georg Zschirnstein am 19. Oktober 1570, 
nämlich ewiges Gefängnis im Turm zu Hohenstein; der Schösser 
solle jedem nicht mehr als für 1 Pfennig Brot täglich und sonst 
nichts mehr reichen, aber Wasser eine Notdurft; er solle sie 
nicht aus dem Turm heraufziehen lassen, es sei denn, daß sie 
das hochwürdige Sakrament des Altars begehrten; danach sollten 
sie wieder verwahrt werden. Eine mildere Haft ist uns in der 
sog. „Bestrickung“ bekannt geworden, die wir als Hausarrest be- 
zeichnen würden und z. B. bei Mordeisen u. a. angewandt sahen. 
Mehrfach sind wir der Anwendung der Folter begegnet, 
eines Geschenkes der Kirche; denn ihr Gebrauch in Glaubens- 
sachen durch die Inquisition war von Papst Innocenz IV. 
(1243—1254) ausdrücklich anempfohlen worden. Sie erscheint in 
Sachsen, soweit nachweisbar, für weltliche Gerichtsbarkeit an- 
gewandt, zuerst unter den Markgrafen Friedrich und Wilhelm 
(1407—1423), die brieflich den Dresdener Rat anweisen, einen 
gewissen Gefangenen heimlich zu foltern. Gesetzlich anerkannt als 
Beweismittel wurde die Folter durch die vorerwähnte Bamberger 
Halsgerichtsordnung vom Jahre 1507 und durch die peinliche 
Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. Es sollte jedoch die Folter 
nur eine Ergänzung zum Indizienbeweis sein: sprachen alle An- 
zeichen für die Schuld des Angeklagten, ohne daß dieser sich zu 
einem Geständnisse bequemte, so sollte die Folter ihn zu einem 
solchen bringen. Von besonderer Bedeutung aber wurde die Folter 
bei den für ewige Zeiten einen Schandfleck in der Geschichte der 
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