Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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die Verordnungen aus den Jahren 1550 und 1555 wider un— 
gebührliches und unzüchtiges Tanzen, wobei auch unziemliche Klei- 
dung zur Sprache gebracht wird. Zu Altendresden werden nach 
Fastnacht 1555 Leute gefänglich eingezogen, die in der Nacht 
zum Aschermittwoch vor zahlreicher Zuschauerschaft auf dem Kirch- 
hofe um die Kirche und über die Gräber hinweg nackend oder 
nur mit einem Hemde bekleidet mit Schwertern in der Hand 
allerlei wilde Tänze aufgeführt hatten. 
Die alten Verordnungen gegen das Würfelspiel, gegen Zank 
und Hader in den Wirtschaften finden sich natürlich auch 1555 
erneut. Auch die alten Klagen über Störung der Sonntags- 
ruhe und über Wirtshausbesuch während der Predigt finden da 
und in späteren Verordnungen Berücksichtigung. 
Wenn nun eine hochwohllöbliche Behörde dafür sorgte, daß 
die Bürger sich nicht zu lange in den Wirtshäusern herumtrieben, 
sich nicht zu sehr betranken, am Wirtstische keine gottesläster- 
lichen oder sonst ärgerliche Reden führten, so mußte sie auch 
ein wachsames Auge auf reine und mundliche Getränke haben. 
Hielt man, wie früher erwähnt, fremde Biere soviel als mög- 
lich fern, so war es billig, den einheimischen Brauern auf die 
Finger zu sehen. In einer recht umfänglichen Verordnung von 
1536 wird den Weinwirten u. a. verboten, das Brausen des 
Mostes, offenbar durch Zusatz von Branntwein, zu verhalten und 
fernerhin, was uns gerade notwendig erscheint, den ausgegorenen 
Most auf geschwefelte Fässer zu füllen. Besonders sorglich war 
der Freiberger Rat für die Weinkonsumenten gesinnt. Die Ord- 
nung vom Jahre 1569, die 1608 und 1614 erneut wurde, be- 
stimmte neben den ständigen Visierern der Getränke je zwei 
aus dem Rate und der Bürgerschaft zu sog. Weinkostern. Diese 
sollten in einer besonderen Stube des Rathauses jede Woche Sonn- 
abends von 12 Uhr an sitzen und die von den Weinwirten ihnen 
durch den sog. Weinrufer übersandten Proben der Weine, die 
in der folgenden Woche zum Verkaufe kommen sollten, durchpro- 
bieren und dann den Preis bestimmen. 
Ebenso standen Bäcker und Fleischer allenthalben unter polizei- 
licher Kontrolle. Teuerungen und Hungersnot waren freilich bei
	        
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