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langte der Landesfürst erst in der Praxis, dann auch reichsrecht-
lich durch den vorerwähnten Grundsatz des Augsburger Reli-
gionsfriedens cujus regio, ejus religio das jus circa Sacra, b. h.
die Entscheidungsbefugnis in Glaubensdingen.
Das jus circa sacra fand naturgemäß zuerst im ernestinischen
Sachsen praktisch seine Anwendung. Ständige Inspektoren und
über diesen die Superintendenten überwachten die Lehr= und seel-
sorgerische Tätigkeit der Geistlichen, aber auch die richtige Auf-
wendung der eingezogenen Kirchengüter. Da hier theologische
und juristische Fragen zu gleicher Zeit Entscheidung heischten, so
lag es nahe, eine aus namhaften Juristen und Theologen zu-
sammengesetzte Behörde zu bilden. Eine solche trat unter dem
Namen Konsistorium 1542 zu Wittenberg zusammen und bestand
aus vier theologischen und zwei juristischen Doktoren. Im alber-
tinischen Sachsen traten auf Grund der sog. „Zellische Konsistorial=
ordnung“" vom 29. Dezember 1544 im Februar 1545 an den
beiden Bischofssitzen des Landes das Meißner und Merseburger
Konsistorium ins Leben, zu denen nach dem Schmalkaldener Kriege
noch das frühere ernestinische zu Wittenberg trat, das Merseburger
Konsistorium wurde dann nach Leipzig verlegt.
Zu dem Geschäftskreis der beiden 1545 ins Leben gerufenen
Konsistorien gehörten alle Ehestreitigkeiten, Wucher, Gottesläste-
rung, Trunksucht, Lehrstreitigkeiten und Ketzereien, Zwistigkeiten
zwischen Geistlichen, alle öffentlichen, durch die weltliche Gewalt
nicht zu treffenden Laster und Argernisse, Investitur und Prüfung
aller im Lande anzustellenden Pfarrer und endlich Aufsicht über
Leben und Führung der Geistlichkeit. Die den Konsistorien zu-
stehende Strafgewalt bestand in Kirchenausschließung gegen Laien,
in zeitweiliger oder dauernder Amtsentsetzung gegen Geistliche,
und auf Gefängnis gegen beide. Eine im August 1545 von einer
Versammlung der höheren Geistlichkeit zu Leipzig ausgearbeitete
Anweisung über Amts= und Lebensführung der Geistlichen, die
an alle Pfarrer verteilt werden sollte, ermächtigt u. a. die Super-
intendenten den ihnen untergebenen Pfarrern von einer Visi-
tation zur anderen Abschnitte aus der Bibel, aus den Katechis-
men und der Postille Luthers und den loci communes Melanch-