Contents: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

184 
Die Finanzverwaltung. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 74 
  
  
sätzlich ist jede Person selbständig zu besteuern, jedoch gelten Ehegatten sowie deren unver- 
heiratete Kinder, sofern sie in derselben Haushaltung leben und soweit die letzteren nicht außer- 
halb des elterlichen Geschäfts ihren selbständigen Erwerb haben, für die Besteuerung als 
eine Person. Das gleiche gilt für verheiratete Personen im Verhältnisse zu ihren Kindern, 
Eltern oder Schwiegereltern, wenn sie mangels entsprechender Mittel in gemeinschaftlichem 
Haushalt leben. — Bestimmte Arten des Einkommens bleiben bei der Besteuerung außer 
Betracht und bestimmte Kategorien von natürlichen Personen genießen grundsätzlich ganz 
oder für bestimmte Teile ihrer Einkünfte Steuerfreiheit. Der Beginn der Besteuerung tritt 
bei Reichsausländern und nichthessischen Reichsangehörigen, welche in Hessen wohnen, aber 
daselbst keine erwerbbringende Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben, erst nach ein- 
jährigem Wohnen in Hessen ein. Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben: 
A. Mit ihrem gesamten Einlommen unterliegen der ESt. vorbehaltlich be- 
stimmter Ausnahmen: 
1. Hessische Staatsangehörige, die in Hessen einen Wohnsitz haben. 
2. Angehörige anderer deutscher Staaten, welche ohne gleichzeitigen 
Besitz eines Wohnsitzes in ihrem Heimatsstaate in Hessen ihren Wohnsitz oder ohne ander- 
weitigen Wohnsitz im Reichsgebiet in Hessen ihren Aufenthalt haben. 
3. Hessische Staatsangehörige sowie Angehörige anderer deutscher 
Staaten, welche in Reichs= oder Staatsdienst stehen und in Hessen ihren dienstlichen Wohn- 
sitz haben, gleichgültig ob sie auch noch in einem anderen Staate einen Wohnsitz haben ½). 
4. Reichsausländer, die in Hessen ihren Wohnsitz haben. 
5. Juristische Personen, die unter die im Gesetz (Art. 2) besonders genannten 
Kategorien fallen 2) und in Hessen ihren Sitz haben. 
B. Nur mit bestimmten Teilen ihres Einkommens werden versteuert: 
1. Hessische Staatsangehörige, welche ohne Besitz eines hessischen Wohn- 
sites in einem anderen deutschen Staate Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Die Steuer trifft 
hier nur das aus inländischem Grundbesitz oder aus einem inländischen Gewerbebetrieb her- 
rührende Einkommen, und zwar erst von einem Betrage von wenigstens 500 Mk. ab.— Ebenso 
werden Hessen, welche ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Reichsauslande haben und ein Ein- 
kommen von wenigstens 500 Mk. aus Hessen beziehen, mit diesem Einkommen in Hessen versteuert. 
2. Angehörige anderer deutscher Staaten, welche, ohne daß die oben 
unter A Ziff. 2 genannten Voraussetzungen der vollen Besteuerung gegeben sind, aus einem 
hessischen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb ein Einkommen von wenigstens 500 Mk. beziehen. 
Die Steuer trifft nur das hier genannte Einkommen. 
3. Reichsausländer, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Reichsauslande 
haben und ein Einkommen von wenigstens 500 Mk. aus Hessen beziehen. Die Steuer trifft 
nur das hier genannte Einkommen. 
4. Juristische Personen, die unter die im Gesetz (Art. 2) besonders genannten 
Kategorien fallen 3), und, ohne in Hessen ihren Sitz zu haben, aus hessischem Grundbesitz oder 
Gewerbebetrieb ein Einkommen von mindestens 500 Mk. beziehen. Die Steuer trifft nur 
das hier genannte Einkommen. 
C. Von der Einkommensteuer sind ausgenommen (s. Art. 6): 
1. Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses außer für dienstliches Einkommen aus 
Reichs- oder Landesmitteln; 
1) Der letztere Staat hat in diesem Falle kein Besteuerungsrecht. Vgl. hierzu die Novelle 
vom 22. XII. 1909 (Fassung v. 13. J. 1910) und über deren Entstehung und Tragweite L V. 1908/11, 
I. K., Beil. 36, Ausschußber. Frhr. v. Heyl zu Herrnsheim, ferner van Calker im 
Jahrb. d. öff. R. 1910 (S. 431). 
2) Das sind Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und Berggewerkschaften, endlich eingetragene Genossenschaften, deren 
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus geht und — unter der gleichen Boraus- 
setzung — rechtsfähige Konsumvereine. Alle anderen juristischen Personen sind einkommensteuer- 
frei. Vgl. hierzu besonders Ausführungsanweisung § 6. 
3) Siehe vorige Anmerkung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.