Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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ten sowohl zu Leipzig wie zu Wittenberg ihr ganzes Geld für die 
wahnwitzige Pludertracht ausgaben und dafür die Kollegiengelder 
schuldig blieben. Kurfürst August drohte 1562 allen Studenten, 
die die berüchtigten Hosen trügen, dreijährige Relegation und 
den Schneidern, die solche verfertigten, 10 Gulden Strafe an. 
Zwischen den Schneidern und ihren studierenden Auftraggebern 
bestand natürlich schon damals das unvermeidliche Pumpver- 
hältnis, wie ebenso zwischen Gastwirten und Musensöhnen. 
Eine vom Wittenberger Rektor und dem Rate 1565 vereinbarte 
Ordnung bestimmte, daß kein Schneider einem Studenten über 
5 Gulden und kein Weinwirt über 1 Gulden borgen solle, wenig- 
stens könnten höhere Beträge nicht eingeklagt werden. 
Was die Studentenwohnungen anlangt, so ließ die Refor- 
mation, die mit dem Zölibate der Universitätslehrer aufräumte 
und ihnen die Begründung eines eigenen Haushaltes ermöglichte, 
auch das Bursenleben nach und nach aufhören. Die Stu- 
denten quartierten sich nunmehr bei den Bürgern ein; in Witten- 
berg war das sowieso von Anfang das Gewöhnlichere gewesen. 
Die Reformation verhalf auch den Stadt= oder Rats- 
schulen zu dem so lange umkämpften Siege über die geistlichen 
Schulen. Als besonders typisch erscheinen Geschichte und Ein- 
richtungen der Zwickauer Stadtschule, die zwar gegen Ende des 
13. Jahrhunderts von Benediktinern begründet, aber schon im 
Anfange des 15. Jahrhunderts durchaus Stadtschule geworden 
war. Auch hier finden wir in der aus jener Zeit uns er- 
haltenen Ratsordnung an der Spitze der Schule und allein vom 
Rate in Pflicht genommen den Schulmeister, der sich seine Schul- 
gesellen, hier zunächst nur einen, auch Untermeister genannt, nach 
Bedürfnis annimmt. Am Gregoriustag, d. i. am 12. März, 
ersolgt die Aufnahme der Schüler; jeder zahlt da dem Meister 
1 Groschen und überreicht ihm eine von der Freigebigkeit seiner 
Eltern abhängige Zahl von Brezeln; damit sind seine Schul- 
geldverpflichtungen für das erste Jahr beglichen. Vom zweiten 
Jahre an erhält der Meister vierteljährlich 2 Schilling in Hellern 
städtischer Währung, das sind 24 Heller im Werte von zirla 
84 Pfennigen, zu Neujahr noch extra 4 Heller (S 14 Pfennig),
	        
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