Metadata: Badisches Verfassungsrecht.

3. Ministeranklage-Gesetz. 8 16. 307 
glieder des Staatsgerichtshofes und darunter mindestens 
zwölf Mitglieder der ersten Kammer ununterbrochen an— 
wesend sein. 
(2.) Die sämtlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofes 
sind zur Teilnahme an den Funktionen desselben verpflichtet. 
(3.) Der Versammlungsort des Staatsgerichtshofes ist die 
Residenzstadt. 
III. Von dem Verfahren. 
8 16. 
Für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe finden, so- 
weit die §§ 17 bis 24 dieses Gesetzes keine besonderen Be- 
stimmungen enthalten, die Vorschriften der Gerichtsverfassung 
und Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung ent- 
sprechende Anwendung. 
Gesetz vom 3. März 1879, § 7. 
§5 17. 
(1I.) Die Anklage muß die Tatsachen, auf welche sie ge- 
gründet wird, und die dafür erforderlichen Beweise, die Be- 
zeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Verschuldung 
und die Anträge enthalten. 
(2.) Neue Anschuldigungstatsachen können im Laufe des 
Verfahrens nicht vorgebracht oder berücksichtigt werden. 
(3.) Der Angeklagte kann nur wegen der Verschuldung 
verurteilt werden, welche in der Anklage ausdrücklich be- 
zeichnet ist. 
8 18. 
Der Präsident des Staatsgerichtshofes läßt alsbald nach 
Empfang der Anklage dem Angeklagten eine Ausfertigung der- 
selben nebst ihren Beilagen mit der Aufforderung zustellen, bis 
zu der nach § 8 anzuberaumenden Sitzung die Tatsachen und 
Beweise, die zu seiner Entlastung bei der Hauptverhandlung 
berücksichtigt werden sollen, sowie auch seinen etwaigen Ver- 
treter und Verteidiger schriftlich zu bezeichnen. 
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