Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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arbeit gerichteter Fleiß viel weniger der juristischen Literatur 
zugute, als den vielen, von ihm als einem „Rat von Haus aus“ 
seinen Landesfürsten Georg, Moritz und August zu liefernden 
Gutachten. Von seinen beiden, ebenfalls Juristen gewordenen 
Söhnen Modestinus und Hartmann bekannte sich der letz- 
tere, den man den sächsischen Papinian zu nennen pflegte, aus- 
gesprochenermaßen zur praktischen Anwendung der Rechtskunde. 
Er pflegte den Satz des römischen Rechtslehrers des 12. Jahr- 
hunderts Petrus Baldus im Munde zu führen: „Ea duae theore- 
tice dicuntur, quasi sub nube dici“ und „in scholis leges deglu- 
tiuntur, in palatüs vero digeruntur“ (was theoretisch gesagt 
werde, werde gleichsam unter einem Schleier gesagt, und: auf 
den Schulen werden die Gesetze nur geschluckt, in den Gerichts- 
höfen aber verdaut). Von ihm stammte die Ordnung des von 
August schon geplanten Appellationsgerichtes und in seinen Quae- 
Sstiones juris (Rechtsfragen) behandelte er auch Fälle, in denen 
das römische Recht mit dem sächsischen Landrechte zusammen- 
stießen. 
Auch in Wittenberg überwog die praktische Seite zumeist 
die gelehrt-theoretische. Hier lehrte von 1507—1512 der ge- 
lehrte Romanist Christof Scheurl aus Nürnberg, ferner der 
infolge der Studenten= und Pöbelunruhen 1509 aus Erfurt ver- 
triebene Henning Göde von 1510 bis zu seinem 1521 erfolgten 
Tode; indem er, den bewundernde Zeitgenossen den monarcha 
juris nannten, 1519 auf Spalatins Verlangen ein Gutachten ge- 
legentlich der Wahl Karls V. abgab über die Frage, ob ein Nicht- 
deutscher zum römischen Könige gewählt werden könnte, betrat 
er das damals noch nicht gepflegte Gebiet des Staatsrechts. Er 
wie Scheurl standen der Reformation ablehnend gegenüber. Da- 
gegen war Hieron ymus Schurff (1481—1554), der der Uni- 
versität von Anfang an als angesehener Rechtslehrer angehört 
hatte, ein treuer Freund seines Kollegen Luther. 
Luthers Stellung zum kanonischen Rechte war natürlich durch- 
aus ablehnend. Persönlich war es ihm höchst verdrießlich, wenn 
trotz des wohlbegründeten Widerspruchs einiger Kanonisten andere 
die Rechtsgültigkeit seiner Ehe wegen der nun einmal vorhandenen 
Sturmhoefel. Geschichte der sächsischen Lande. 13
	        
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