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Priesterweihe bestritten. In seinen Tischgesprächen findet sich
häufig genug das damals in Übung gekommene Sprichwort:
„Juristen — böse Christen.“ Schwer wurde es Luther auch,
sich der von den Wittenberger Kanonisten im Jahre 1530 aus
ihrem Rechte abgeleiteten Ansicht von der Berechtigung des Wider-
standes gegen die kaiserliche Gewalt anzuschließen; denn er hatte
ja immer noch den kindlichen Glauben an das ehrliche gute Wollen
Karls V. Der Gegensatz zwischen Luther und den Juristen lag
aber doch nicht nur in einzelnen Punkten, sondern in der prin-
zipiellen Auffassung. Luther ließ eigentlich nur das göttliche,
wir würden sagen, das Naturrecht gelten, während die unter
dem Einflusse der italienischen Schulung stehenden Rechtsgelehrten
in dem strengen Anschlusse an den mos Iltalicus dem schulgemäß
überlieferten huldigten. In den juristischen Vorlesungen entwickelte
sich eine sklavische Abhängigkeit der Professoren von den Glossa-
toren, den mittelalterlichen Auslegern des Corpus juris, so daß
man die nicht glossierten Teile als gar nicht existierend behandelte
und über allerlei juristischen Spitzfindigkeiten und Einzelheiten
gar nicht dazu kam, den Studierenden einen Überblick über das
Ganze, eine Einsicht in den Geist zu verschaffen; man traktierte
ganz kleine Pensa und kam nicht einmal mit diesen immer zum
Abschlusse. Melanchthon beklagt in seiner Rede über die Gesetze
diesen Übelstand und empfiehlt das Eindringen des humanistischen
Geistes auch in dieses Gebiet, statt der bislang geübten Scholastik.
In diesem Sinne suchten sich Georg Burkhard aus Spalt bei
Nürnberg, besser bekannt unter dem Namen Spalatinus, und
sein Freund Johann Apel aus Nürnberg zu betätigen.
In Jena lehrte seit 1557 das Recht in humanistischem Geiste
auffassen, der zu Antwerpen 1531 geborene Matthäus Wesen-
beck, der 1569 nach Wittenberg berufen wurde; er folgte der
von Melanchthon empfohlenen und in Frankreich durch den Philo-
logen Budäus (1467—1540) und den erst in Avbignon, dann
in Bourges lehrenden Andreas Alciatus (1492—1550) ins
Leben gerufenen humanistischen Erklärung des Corpus juris. Im
Gegensatze zu dem mos Italicus kam der mos Gallicus, freilich
von den Anhängern jenes grimmig befehdet, in Aufnahme. Ein