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2) die Grundstücke der Kirche und Schule, soweit nicht Markungslasten (Art. 146.)
in Frage kommen.
Leistungspflichtige von einem höheren Alter als sechzig Jahren sollen von den
persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. Haben aber diese
Personen Angehörige, welche über sechzehn Jahre alt sind, Dienstboten oder Ge-
werbsgehülfen, so haben sie diese, * sie diensttauglich sind, zu den zu leisten-
den Diensten zu stellen.
Alle bioherigen Befreiungen außer diesen Faͤllen sind, soweit sie nicht auf einem
besonderen Nechtstitel beruhen, ohne Entschaͤdigung aufgehoben.
Gleichmaͤßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder einzel-
ner Klassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemeinden für
die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht auf einem besonderen Rechtötitel beruhen.
Art. 152.
Wenn eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht nach den
Grundsätzen, wie sie im Art. 114— 116. vorgeschrieben, sondern nach einem ande-
ren dem Grundsatze der Gleichheit und dem Maßstabe des Vermögens mit Rücksicht
auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen mehr entsprechenden Erhebungsfaße eintre-
ten zu lassen: so ist dieß gestattet. Es darf jedoch hierbei nur dasjenige Vermögen
und Einkommen in Betracht gezogen werden, welches im Gemeindebezirke gelegen,
bezüglich in der Heberolle der Gemeinde zur Steuer herangezogen ist.
In einem solchen Falle ist hieruͤber ein besonderes Ortsstatut zu errichten.
Art. 153. "
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen, welche durch Umlegung von Ge-
meindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ausführung in ortsüblicher
Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet gegen dieselben von Seiten
der Betheiligten Berufung an den Landrath und gegen die Entscheidung des letztern
Berufung an das Ministerium Statt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das
fragliche Unternehmen außer der Verpflichtung der Gemeinde liege und zur Errei-
chung des Gemeindezweckes nicht erforderlich sei. — Die angerufene Behörde hat
das Recht, die Ausführung des bezüglichen Gemeindebeschlusses zu untersagen.
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekanntma-
chung bei Verlust derselben eingewendet werden.
Zu Unternehmungen, welche eine Verkheilung des von denselben zu erwarten-
den Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindeglieder zum Zwecke haben, ist die