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und Steinkohlen wurden zwar auch schon zu Hüttenzwecken benutzt;
doch scheint die Anlage der Ofen dieser Feuerung noch nicht an-
gepaßt gewesen zu sein. Jedenfalls war sie für Privatzwecke noch
nicht verwendbar. Als der Kurfürst mit solchen Kohlen in den
Kaminen zu Augustusburg feuern wollte, verbreiteten sie einen
unerträglichen Geruch; ein Bergwardein kam 1584 dann auf ein
Verfahren, wonach die Steinkohlen in einer Art Meiler mit Birken-
holz zusammen erst durchgeglüht wurden, so daß eine Art Coaks
daraus entstand.
Anch für die Fischerei sorgte Kurfürst August mehrfach durch
Verordnungen. Die Diebereien unbefugter Fischer waren übrigens
so groß, daß laut einer Verordnung von 1568 bei allen Hege-
wässern und Bächen je auf 1000 Ellen Abstand Galgen errichtet
werden sollten, an denen jeder auf unbefugtem Fischen Ertappte
ohne Gnade gehenkt werden sollte. Die Fischereiverwaltung wurde
1568 ebenfalls unter die Obhut der Kurfürstin gestellt und sie
wußte mit Hilfe des Landfischermeisters Joseph Benno Theler,
der sich sehr gut auf die Aussetzung junger Brut und die An-
lage von Fischteichen verstand, den Ertrag der kurfürstlichen
Fischereien erheblich zu steigern. In dem genannten Jahre betrug
die Zahl der kurfürstlichen Teiche 360, von denen die ertrag-
reichsten die großen Teiche bei Torgau und Moritzburg gewesen
zu sein scheinen. Für Forellen, die der Kurfürst recht wohl zu
schätzen wußte, wurden Teiche mit besonders kaltem Grundwasser
neu angelegt, aber auch schon vorhandene benutzt. Sonst waren
als Teichfische Karpfen und Hechte die vornehmsten. In den Flüssen,
von denen namentlich die Flöha fischreich war, fing man Aale,
Barben, Aschen, Forellen (Fohren), Krebse und damals noch in
reicher Menge Lachse.
Die gesetzlichen Bestimmungen seiner Vorgänger über den
Bergbau faßte August mit erneuernden Zusätzen in der Berg-
ordnung vom 3. Oktober 1554 zusammen; diese bildete die
Grundlage für die weiteren Ordnungen der Jahre 1571, 1575
und der von Christian I. gegebenen vom Jahre 1589. Da der
Kurfürst sich sehr viel an notleidenden Werken beteiligte, die nur
zur Aufrechterhaltung des Betriebes weitergeführt wurden, so