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kranken Herzog die Annahme des Thronfolgers zum Mitregenten
vor. Heinrich nahm an; am 5. August unterzeichneten er und Moritz
ein Patent, das diesen zur Vertretung des Herzogs ermächtigte
und ihm und seiner Gattin ein Einkommen aus den Landes-
einkünften zuwies.
Auch Katharina war überrascht; aber sie wagte keinen Wider-
spruch. Nur war sie es offenbar, die Schönberg die von Moritz
verlangte Erklärung nicht abfassen ließ, wodurch das Testament
Heinrichs in Einklang mit der VBZäterlichen Ordnung gebracht
werden sollte. So erklärte Moritz insgeheim, dem Rate des
Schwiegervaters auch hierin folgend, vor einem Notar und acht
dem Landtagsausschusse entnommenen Zeugen, daß er gegen jenes
Testament, soweit es der Väterlichen Ordnung zuwiderlaufe,
Einspruch erhebe. Dann ritt er am 11. August, Kaspar von
Mansfeld als Stellvertreter zurücklassend, wieder nach Hessen.
Schon am 18. August 1541 starb nach qualvollem Leiden Herzog
Heinrich und wurde im Freiberger Dome von Berghäuern und
Knappen unter großer Beteiligung des Volkes zur letzten Ruhe
gebracht.
Auf die Nachricht vom Tode des Vaters machte sich Moritz
sofort auf die Heimreise nach Sachsen. Den ihm entgegenkommen-
den Georg von Carlowitz beauftragte er, dem Bischof von Merse-
burg die Durchführung der Reformation anzubefehlen; trotz Carlo-
witz' Zuspruch zeigte sich der Bischof völlig unzugänglich. Moritz
ritt mittlerweile weiter und nahm am 26. August zu Leipzig und
am 28. August zu Dresden die Huldigung der Stadträte auf Grund
der Väterlichen Ordnung entgegen. Einige herzogliche Räte, die
sich unter Beziehung auf Heinrichs Testament geweigert hatten,
urkunden zu unterschreiben, die nur in Moritzens Namen, nicht
auch in dem seines Bruders August abgefaßt waren, wurden
entfernt und durch die zuverlässigen Komerstadt, Melchior von
Osse, Georg von Carlowitz, Miltitz und Pistoris ersetzt. Herzog
August war mit allen diesen Maßregeln des Bruders durch-
aus einverstanden. Anton von Schönberg aber wagte es, am
30. August in einer geheimen Ratssitzung nochmal die Behauptung
aufzustellen, daß die Väterliche Ordnung durch die Teilung von