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alten Sachsenherzöge und erteilte zum Schlusse dem Kurfürsten
den Rat, nach so vielen, dem römischen Kaiser erwiesenen Diensten
nunmehr den letzten Schritt zu tun und zu dem Bekenntnisse seiner
Vorfahren zurückzukehren.
Über die wahre Gesinnung des so „gut deutsch, redlich und
aufrichtig“ handelnden Ferdinand brauchte man nicht lange im
unklaren zu sein, obwohl das Prager Blutbad am 11./21 Juni
1621 schon reichliche Klarheit gegeben haben konnte, als 28 der
namhaftesten Vertreter des böhmischen Adels das Blutgerüst hatten
besteigen müssen. Ferner aber erschien am 3./13. Dez. 1621 das
Edikt Ferdinands, das alle Prediger, Professoren und Schullehrer,
die calvinische Irrtümer gelehrt oder an den Unruhen teilge-
nommen hätten, des Landes verwies. So sehr man in Dresden
dies Schicksal den „Sakramentierern“ gönnte, so war man doch
recht betreten, als auch lutherische Prediger von ihm ereilt wur-
den. Auf die befremdete Anfrage des Kurfürsten vom Ende
Dezember, antwortete der Landhofmeister Adam von Waldstein,
daß es sich hier nicht um konfessionelle Verfolgung, sondern um
politisch Kompromittierte handle.-
Bald wurde man noch deutlicher. Im Namen des Königs
Ferdinand erließ der Statthalter Fürst Lichtenstein am 24. Okt.]
3. Nov. 1622 den Befehl an den Hauptmann der Altstadt Prag,
die deutschen Prediger, nunmehr nur noch der Augsburgischen
Konfession, als ihrer Dienste entlassen anzusehen und ihnen jede
weitere Abhaltung von öffentlichen wie privaten Gottesdiensten
zu untersagen. Infolgedessen verließen die vier evangelischen Geist-
lichen schon am 29. Okt. die Stätte ihres Wirkens und wanderten
nach Dresden. Schon vorher hatte der Kurfürst von der will-
kürlichen Schließung lutherischer Gotteshäuser gehört und sich
von Torgau darüber in einem Schreiben an den Fürsten Lichten-
stein abmahnend geäußert. Der antwortete ihm kühl, er habe
nur die Befehle seines Herrn ausgeführt. Nun wandte sic der
aufs tiefste erregte Kurfürst am 29. Okt./8. Nov. 1622 mit einer
Beschwerdeschrift an den Kaiser selbst, wobei er insbesondere auf
die in der zweiten „Kommission“ vom 6. Juni 1620 J. 0. S. 262)
oder richtiger in dem kaiserlichen Handschreiben gegebenen Ver-