Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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ansehen müssen, wie Kirchen, Universitäten und Schulen, welches 
doch die rechten plantaria und fulera ecclesiae et rei publicae 
sind, durch deren Erhaltung allen regnis und imperüs Glück, 
Gottes Segen und gedeihliches Aufnehmen zuwächset, fast aller- 
orten zugrunde gehen wollen, dadurch aber anders nicht als mit 
der Zeit eine barbaries und ruchloses Leben in diese Lande ein- 
schleichen dürfte.“ — Unschätzbar ist auf diesem Gebiete das Ver- 
dienst der evangelischen Pfarrherren, die nicht nur getreulich ihre 
schwindenden Gemeinden zusammenhielten und, von den ligistischen 
und kaiserlichen Truppen in der Regel selbst am meisten gequält, 
deren Nöte teilten, sondern sich auch, soweit es möglich, noch um 
die christliche Unterweisung der Jugend kümmerten. In den 
thüringischen Landen war vornehmlich Herzog Ernst der 
FJromme von Gotha, der am 24. Dez. 1601 als der nächst- 
älteste Bruder Bernhards von Weimar zu Altenburg geboren 
war und der Begründer des Gothaischen Hauses wurde, seit 1610 
eifrig für den Volksunterricht in seinen Landen tätig. Er gab 
1648 die bahnbrechende Gothaische Schulordnung, die vielfach nach- 
geahmt wurde. — — 
Da dem Kaiser bei seiner zunehmenden Kränklichkeit daran 
lag, die Erbfolgefrage zu regeln, so lud er die Kurfürsten zu 
einer vorläufigen Zusammenkunft für den Herbst 1652 nach Prag 
ein. Alle wurden sie durch Festlichkeiten und durch Eingehen 
auf besondere Wünsche gewonnen. Dann wurde ein Wahltag 
nach Augsburg berufen und dort am 31. Mai 1653 einstimmig des 
Kaisers ältester, damals 19 Jahre alter Sohn Ferdinand zum 
Nachfolger gewählt. Die Krönung erfolgte am 18. Mai zu 
Regensburg durch den Kurfürsten von Mainz. 
Am 30. Juni desselben Jahres ward dann zu Regensburg 
der Reichstag durch den Kaiser in Person eröffnet; es geschah 
dies zum letzten Male während der Dauer des alten Reichs. 
Da nach den Bestimmungen des Westfälischen Friedens in reli- 
giösen Angelegenheiten nicht mehr nach Majoritäten beschlossen 
werden sollte — hatten doch nach dem Zutritte Bayerns im 
Kurkollegium die Katholiken mit fünf Stimmen gegen drei die 
ständige Majorität — so lag der schon früher aufgetauchte Ge-
	        
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