— 325 —
danke der Bildung eines Coerpus Evangelicorum nahe
zur Beratung und zur Fassung gemeinsamer Beschlüsse. Für
das Direktorium eines solchen konnte man nicht gut jemand anders
ins Auge fassen, als Johann Georg von Sachsen. Zunächst lehnte
dieser den Gedanken einer derartigen Bildung überhaupt ab.
Vollends das Haupt eines solchen Corpus zu sein, erlaubte ihm die
ängstliche Rücksichtnahme auf den Kaiser nicht. Die Evangelischen
blieben aber um so mehr bei ihrer Meinung, als die Bildung
eines durchaus paritätischen Reichstagsausschusses für religiöse
Fragen abgelehnt wurde, und erklärten dem Kurfürsten, das Di-
rektorium an Magdeburg geben zu wollen. Da hiermit der An-
fall des Direktoriums an Brandenburg in Aussicht stand, so
nahm Johann Georg, wenn auch schweren Herzens, an. Am
22. Juli 1653 wurde die erste Konferenz des neuen Corpus
Evangelicorum im sächsischen Quartier abgehalten.
In der Zeit, als der Kaiser zum Besuche nach Prag ein-
lud, hatte am 20. Juni 1652 der nunmehr im 68. Lebensjahre
stehende Kurfürst sein Testament abgeschlossen. Obgleich der be-
kannte Leipziger Jurist Benedikt Carpzov zur Abfassung zugezogen
worden war, zeigten sich dann doch so viele Unbestimmtheiten im
Ausdruck, vielfach auch Vermengung römischer und sächsisch-land-
rechtlicher Begriffe, daß es für fast ein Jahrhundert die Quelle
von allerlei Reibereien und Zänkereien wurde; die Ursache lag auch
in den vielfachen Anderungen, die der Kurfürst beliebt hatte.
Nach diesem der Überlieferung, namentlich der Erbordnung Al-
brechts des Beherzten widersprechenden Testamente wurden
neben der Kurlinie drei Nebenlinien geschaffen: das Herzogtum
Sachsen-Weißenfels, das 1746, Sachsen-Merseburg, das 1738 und
Sachsen-Zeitz, das 1718 einging. Der älteste Sohn erhielt die
Kurlande, die Burggrafschaft in Magdeburg, den Meißner, Leip-
ziger, Erzgebirgischen Kreis, die Oberlausitz, die Stifter Meißen
und Wurzen, die gesamten Flößen des Landes und das gesamte
Mobiliarvermögen. Dafür übernahm er die gesamten Kammer-
schulden, mußte den drei Töchtern ein Legat von je 10 000
Talern auszahlen und ihnen im Falle einer standesgemäßen Ver-
heiratung eine Ausstattung von 12000 Talern mitgeben. —