Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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Recht, den Administrator zu ernennen. Dieses Recht wurde 
nach dem Anfall der Lausitzen an Kursachsen im Jahre 1752 
dahin erweitert, daß der Bautzener Dekan, der ja seit 1560 
bischöfliche Rechte ausübte, diese auch über die in den säch— 
sischen Erblanden wohnenden Katholiken auszuüben habe; er ist 
für diese bis auf den heutigen Tag Bischof in partibus, während 
er in der Lausitz als Administrator des Bistums Meißen fungiert. 
Der Propst aber muß nach wie vor aus dem nun völlig pro— 
testantisch gewordenen Meißner Domkapitel genommen werden. 
Das Recht, diesen dem Bautzener, katholisch gebliebenen Kapitel 
zu präsentieren, hat laut den päpstlichen Privilegien Sixtus'’ IV. 
von 1476 und 1481 der sächsische Landesherr. Nun ergibt sich 
die eigenartige Praxis, daß der sächsische König bei eintretender 
Vakanz dem katholischen Kapitel die Ernennung des neuen 
protestantischen Propstes notifiziert, dies zwar dagegen Protest 
erhebt, sich aber zugleich bereit erklärt, den Propst unter der 
Bedingung einzuweisen, daß er nie den Propstsitz im Bautzener 
Kapitelsaale nach der erstmaligen Inthronisation wieder einnehmen 
und nie kirchliche Oberrechte ausüben will. Nachdem diese Er- 
klärung an Ort und Stelle gegeben und dafür auch zwei Bürgen 
gestellt sind, wird der neue Propst vom Dekan und sämtlichen 
Kapitularen auf den Propstsitz geleitet und investiert, darauf 
nimmter die Glückwünsche der Kapitelherren entgegen und kann dann 
nach dem Festmahle geruhig wieder nach Hause fahren. Nach 
der Bestimmung Kaiser Rudolfs II. vom Jahre 1609 muß übrigens 
der Dekan stets ein geborener Böhme oder Lausitzer sein. 
Die Rücksicht auf Sachsen ließ weder Maximilian I. noch 
Rudolf II. dem Protestantismus Augsburgischer Konfession 
Schwierigkeiten bereiten; nur wollte letzterer die Lausitzen nicht 
an dem Mazestätsbriefe teilhaben lassen. Dagegen gab ihnen 
Matthias am 11. Sept. 1611 die Zusicherung der Religionsfreiheit. 
Zwar erneute Ferdinand II. diese Zusicherung, hielt sie aber in 
seiner jesuitischen Weise nicht ein; die Folge war, daß sich die 
Lausitzen 1618 an allen aufständischen Akten der Böhmen be- 
teiligten und in deren Schicksal verflochten worden wären, wenn 
nicht die Besetzung durch Sachsen Rettung gebracht hätte. Das
	        
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