Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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Verden, die drei Herzöge von Braunschweig-Lüneburg und der 
Landgraf Wilhelm von Hessen-Kassel zu einem Friedensbündnisse 
zusammen, dem im Namen ihres Königs zu Mainz auch die fran— 
zösischen Gesandten, in deren Wohnung man sich begeben hatte, 
am folgenden Tage beitraten. Auch Sachsen sollte sich diesem 
„Rheinbunde“ anschließen, schwamm aber doch schon zu sehr in 
österreichischem Fahrwasser. 
Aber eine Mißstimmung mit dem Kaiserhause ergab sich 
aus den „Erfurter Wirren“. Erfurt mit seinen zugehörigen 
72 Dörfern stand, wie schon früher mehrfach erwähnt wurde, 
nur in einem halben Abhängigkeitsverhältnisse sowohl zu Mainz 
als zu Sachsen. Jenes hatte 1483 seine Oberherrlichkeit, so viel- 
fach schon umstritten, erneuert, dieses 1483 und 1516 sein Erb- 
schutzrecht zur Anerkennung gebracht. Der schon immer gehegte 
Wunsch der Stadt, beide Abhängigkeitsverhältnisse abzustreifen 
und freie Reichsstadt zu werden, scheiterte beim Abschluß des 
Westfälischen Friedens von 1648 an der Lauheit Schwedens und 
dem energischen Widerspruche Sachsens. Den Vorteil aber von 
diesem negativen Resultat erntete der seit 1647 amtierende Erz- 
bischof von Mainz, der sehr kluge Johann Philipp von Schön- 
born, indem. er 1650 eine kaiserliche Kommission veranlaßte, 
um in dem wesentlich protestantisch gewordenen Erfurt die Ver- 
hältnisse vor dem 1. Januar 1624 laut Friedensbeschluß wieder 
herzustellen. Die vom Januar bis September 1650 tätige Kom- 
mission benutzte die alte Eifersüchtelei zwischen Rat und Bürger- 
schaft, um sich zugunsten der letzteren zu entscheiden und zwei 
Demokraten, den Mag. Limprecht und den Lehrer Silberschlag 
in den Rat zu bringen. Zwei weitere Kommissionen erschienen 
in den Jahren 1654 und 1659, um einerseits das demokratische 
Regiment des Mag. Limprecht, der völlig im Sinne des Main- 
zers wirkte, erneut zu befestigen und die vom Erzbischof verlangte 
Aufnahme in das Kirchengebet, bekanntlich das Vorrecht des 
Landesfürsten zu erzwingen. 
Die bedrängte Stadt, in der nun auch die blödsichtige Menge 
etwas von den Listen des Erzbischofs und des volksfreundlichen 
Kaisers zu wittern begann, wandte sich an die Ernestiner, an des 
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