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Immer aber war über das Schutzrecht der sächsischen Fürsten
noch keine Entscheidung getroffen. Erst Mitte September 1665
begannen Verhandlungen darüber. In letzter Minute erlangten
die Brüder zu ihnen Zulassung. Ihr Vertreter Dr. Marci und
der kursächsische Bevollmächtigte Karl von Friesen brachten unter
Anwendung der vom Kurfürsten empfohlenen „christlichen Nach-
giebigkeit“ am 30. Dez. 1665 den Leipziger nachmals durch wei-
tere Verhandlungen am 26. Mai 1667 in den Erfurter umgetauften
Rezeß zustande. Zunächst verzichteten nur die Brüder und Vettern
des Kurfürsten auf das ihnen zustehende Erbschutzrecht und die
dreißig im Erfurtischen liegenden Lehndörfer gegen geringe Gegen-
leistungen. Denselben Verzicht leistete dann auch der Kurfürst
in einer persönlichen Zusammenkunft mit Johann Philipp von
Mainz am 1. April 1666, nachdem ihn im März 1666 der
Erfurter Rat das Schutzverhältnis aufgekündigt und das zur
Bezahlung des Schutzgeldes bei der kurfürstlichen Kammer depo-
nierte Kapital von 13000 Gulden zediert hatte; ferner erhielt
der Kurfürst was sonst noch an Forderungen der Erfurter an
die sächsische Steuer herausgerechnet war, wozu auch eine vom
Mainzer an ihn von den Erfurtern zedierte Forderung von
50000 Gulden kam. Außerdem aber zahlte Johann Philipp für
die „in Torgau und Regensburg versprochene und geleistete Assi-
stenz zur Unterwerfung Erfurts“ 100000 Meißnische Gulden.
Endlich aber durfte der Kurfürst alle dem Herrn von Reiffen-
berg auf Erfurtsche Dörfer angewiesene oder sonst gemachte Schen-
kungen kassieren, da dieser Ehrenmann wegen verräterischer Be-
ziehungen zu Österreich gefänglich eingezogen worden war. —
So machte Johann Georg bei dieser Sache noch ein leibliches
Judasgeschäft. Aber wie seinerzeit Johann Georg I. Magdeburg,
so hatte durch diese „Reduktion von Erfurt“ sein Sohn diese
Stadt preisgegeben und damit, wie man damals sagte, das Kur-
fürstentum seiner beiden Hände beraubt.
Die „Reduktion von Erfurt“ fand eine Parallele an der
Unterwerfung Magdeburgs durch Friedrich Wilhelm von Branden-
burg. Entsprechend den Bestimmungen des Westfälischen Irie-
dens hatten 1650 die Stände des Erzstiftes sowohl August von