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auf der anderen Seite die Koterie der Oberhofmarschallin von
Haugwitz, geborenen Gräfin Dietrichstein, bei der der Kurfürst
gern verkehrte.
Auf seinem ersten Landtag im Dezember 1680 bewies der
neue Kurfürst seinen guten Willen, in die Finanzen durch
Beseitigung unnötigen Prunks Besserung zu bringen. Die meisten
Gardekorps, eine große Anzahl Hofkavaliere, fast alle Italiener
wurden verabschiedet. Gleich anfangs erklärte er auch seine Ab—
sicht, „ein gewisses Reglement mit seinen Truppen vorzunehmen
und diese Truppen in gewisse Regimenter zu setzen“. Das Defen-
sionswesen hatte sich schon im 30jährigen Kriege nicht bewährt.
Darum hatte Johann Georg II. für den Türkenkrieg, in dem sich
die sächsischen Truppen unter Montecuculis Führung am 1. Aug.
1664 bei Sankt Gotthard an der Raab ausgezeichnet hatten,
wieder Werbungen anstellen lassen. Und beim Werbesystem blieb
man, als man 1667 das Defensionerwesen überhaupt aufgab.
Die Kosten wurden durch die von Johann Georg II. eingeführte
Quatembersteuer aufgebracht, daher benannt, daß sie auf die
duattuor tempora, die vier Jahreszeiten, ausgeschrieben war;
es war eine Kopfsteuer für jeden Kopf über 15 und unter 70
Jahren von monatlich einem Groschen und außerdem eine Ge-
werbesteuer nach den Verhältnissen von 2 Groschen bis zu
2 Talern ansteigend. Außerdem mußten aber immer noch Be-
willigungen vom Landtag gemacht werden, die z. B. 1676 400000
Taler ausmachten.
Wennnun auch Johann Georg III. ablehnte, was nur zur Parade
diente, so verlangte er doch zu der Neuformierung des sächsischen
Heeres, das von nun an ein stehendes sein sollte, für vier Regi-
menter zu Pferde zu je 1000 Mann, ein Regiment Dragoner und
vier Regimenter Fußvolk 1681 rund 1 Million Taler. Die
Stände bewilligten nur 700000 Taler, abgesehen von den
Naturallieferungen. Aber auch mit diesen beschränkteren Mit-
teln brachte mit unermüdlicher Tätigkeit der Kurfürst außer den
die kurfürstliche Leibwache bildenden Trabanten zu Roß und zu
Fuß ein Heer von fünf Regimentern Reiterei und sechs Regi-
mentern Fußvolk zusammen, für dessen Verwaltung und Justiz