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der nötigen Artillerie gegen die Zahlung von 400000 Talern
Subsidien, Abzahlung der früheren sächsischen Forderungen und
gegen die Freilassung Schönings. Mit der Ratifikation dieses
Vertrags wurde Schöning auf freien Fuß gesetzt und von Friedrich
August in allen seinen Würden bestätigt, starb aber schon am
28. Aug. 1696.
Es mag hier auch gleich der Neitzschützschen Sache ge-
dacht werden. Die von den Ständen verlangte Prozessierung
der alten Neitzschütz hatte Friedrich August schon eingeleitet, in-
dem er sie gefangen setzen lassen und das kurfürstliche Amt und
den Rat zu Dresden mit der Untersuchung betraut hatte. Überdies
ließ er den Leichnam der Tochter aus der Hofgruft entfernen,
ihm das aus den Haaren seines Bruders gefertigte Armband
abnehmen, das diesen nach dem Glauben der Leute „ins Grab
nachgezogen“ haben sollte, und an einer stillen Stelle einscharren;
die Güter der Rochlitz zog er ein. Dagegen übernahm er die
Vormundschaft und Erziehung der zu Frankfurt geborenen Tochter
Wilhelmine Friderike Marie und verheiratete sie späterhin an
den polnischen Grafen Dunin. Zwar wurden nun in dem Prozeß
der alten Generalin, bei dem alte Weiber, die hexen können
sollten, Scharfrichter, Apotheker, zweifelhafte Damen an Gerichts-
stelle erschienen, ihre Zauberkünste klärlich nachgewiesen, und auch
die mit dem Leipziger Schöppenstuhle zusammengetretene Juristen-
fakultät gelangte zu gleichem. Resultat; aber der Kurfürst erwies
sich aufgeklärter als die gelahrten Herren; er ersparte der alten
Frau nicht nur die ihr zuerkannte peinliche Befragung, sondern
ließ sie sogar nach fünf Vierteljahren frei, worauf sie ihr Leben
in aller Stille auf dem Gute ihres Sohnes beschloß.