Object: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Einnahmen über die Ausgaben derselben Voran- 
schlagsperiode zurückerstattet werden können (Ober- 
präsident); — 5. Errichtung neuer, für den Gottes- 
dienst bestimmter Gebäude (Min): — 6. Anlegung 
oder veränderte Benutzung von Begräbnisplätzen 
(Oberpräsident): — 7. Einführung oder Verände- 
rung von Gebührentaxen (Oberpräsident); — 8. 
Kollekten: — 9. Verwendung der Ein- 
künfte erledigter Stellen (Vakanzeinkünfte, Inter- 
kalarfrüchte) (Oberpräsident); — 10. Verwendung 
des Vermögens für nicht stiftungsmäßige Zwecke 
(Oberpräsident); die Genehmigung gilt als erteilt, 
wenn der Oberpräsident nicht binnen 30 Tagen 
nach Mitteilung von der beabsichtigten Verwen- 
dung widerspricht. — 
Der Oberpräsident kann die Vermögensver- 
waltung Revisionen unterwerfen (5 8). Er kann 
insbesondere die Aufstellung und Vorlegung eines 
Inventars fordern, Einsicht von den Etats nehmen 
und die gesetzwidrigen Posten beanstanden, so daß 
sie nicht vollzogen werden dürfen. Die Etats staat- 
lich dotierter Verwaltungen sind den Min d. g. A. 
und der Finanzen zur Genehmigung einzureichen; 
diese bestimmen den Zeitpunkt der Einreichung, 
regeln die formelle Einrichtung der Etats und 
setzen die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen 
fest (§ 4). Ferner ist der Oberpräsident berechtigt, 
Einsicht von der Jahresrechnung zu nehmen. Die 
Jahresrechnung solcher Verwaltungen, deren 
Etats der staatlichen Genehmigung bedürfen, ist 
der Oberrechnungskammer zur Prüfung, ob die 
Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, einzu- 
reichen (§ 7). Gegen Verfügungen des Oberprä- 
sidenten findet die Beschwerde an den Min d. g. A., 
eventuell an ihn und den Min des Innern, statt 
(V v. 30. 1. 93 a 3). 
Behufs Durchsetzung ihrer Aufsichtsrechte und 
Anordnungen sind die staatlichen Aufsichtsbehör= 
den berechtigt, Geldstrafen bis 3000 Mk. zu ver- 
hängen. Außerdem können Leistungen aus Staats- 
mitteln einbehalten oder sogleich an die Empfangs- 
berechtigten verabfolgt werden. Aeußerstenfalls 
kann eine kommissarische Besorgung der Vermö- 
gensangelegenheiten angeordnet werden (G v. 
20. 5. 74 # 9—11). 
Das Recht zur Zwangsetatisierung 
steht der staatlichen Aufsichtsbehörde entweder zu- 
sammen mit der bischöflichen Behörde oder aus- 
schließlich zu. Weigern sich die verwaltenden Or- 
gane, 1. Leistungen, die aus dem im §##1I bezeich- 
neten Vermögen zu bestreiten oder für dasselbe 
zu fordern sind, auf den Etat zu bringen, festzu- 
setzen oder zu genehmigen, 2. Anspruche dieses 
Vermögens (insbesondere auch Entschädigungs- 
forderungen aus der Pflichtwidrigkeit des In- 
habers einer für die Vermögensangelegenheiten 
bestehenden Verwaltungsstelle) gerichtlich geltend 
zu machen, so ist in denjenigen Fällen, in welchen 
die bischöfliche Behörde das Aufsichtsrecht hat, so- 
wohl diese als auch die staatliche Aufsichtsbehörde 
(der Oberpräsident) unter gegenseitigem Einver- 
nehmen, in allen anderen Fällen der Oberpräsi- 
dent allein befugt, die Eintragung in den Etat zu 
bewirken und die gerichtliche Geltendmachung der 
Ansprüche anzuordnen, auch die hierzu nötigen 
Maßregeln zu treffen. In den Fällen, in denen 
das Einvernehmen der bischöflichen Behörde und 
des Oberpräsidenten erforderlich ist, muß die um 
ihre Zustimmung angegangene Behörde sich binnen 
  
  
Kirche (Vermögensverwaltung in Bayern) 
  
30 Tagen nach dem Empfang der Aufforderung 
erklären, widrigenfalls sie als zustimmend gilt. 
Ueber Widerspruch entscheidet der Min d. g. A., 
eventuell unter Zuziehung des Min Inn (§ 5, 
Vv. 30. 1.93 a 1 Abs 2). Bestreiten die verwalten- 
den Organe die Gesetzwidrigkeit der nach § 4 
beanstandeten Posten oder das Vorhandensein der 
Verpflichtung zu den im §& 5 Nr. 1 erwähnten 
Leistungen, so entscheidet auf die Klage der ver- 
waltenden Organe im Verwaltungsstreitverfahren 
hierüber das Oberverwaltungsgericht (§ 6). 
Literatur: Schilgen, Das kirchl. Bermögensrecht 
und die Bermögens Verw in den kathol. Kirchengemeinden 
der preuß. Monarchie; Nitze-Gebser, Die Verfassungs- 
und Berw Gesetze der evangelischen Landeskirche in Preu- 
ßen mit besonderer Berücksichtigung der 7 östlichen Pro- 
vinzen", 1912 (Quellensammlung mit eingehenden An- 
merkungen); Lüttgert, Die Evangel. Kirchengesetze 
der preußischen Landeskirche, besonders in Rheinland und 
Westfalen, 1911; Friedbergc, Die geltenden Verf Gesetze 
der cvangel. Landeskirchen, 3 Bände nebst 4 Erg.-Bb.; 
Vogt, Das kirchliche Vermögensrecht“, 1910; Giese, 
Deutsches Kirchensteuerrecht, 1910; Fellmeth, Das 
kirchliche Finanzwesen in Deutschland, 1910; Schoen, 
Das evangelische Kirchenrecht, Bd. 1 u. 2., Giese. 
2. Bayern 
(vgl. 1 11 am Ende) 
11. Grundzüge. a) Kirchenstiftungsver 
waltung. 1 12. Kirchenverwaltung, Fabrikrat, Pres- 
byterien. 4 13. Staatsaussicht. 1 14. Genehmigungen. 
b) Pfründestiftungsverwaltung. 4 15. Ver- 
waltung. 4 16. Staatsaufsicht. 
§ 11. Grundzüge. Die katholische und prote- 
stantische Kirche haben bezüglich des KV in der 
Hauptsache dieselben Verwaltungsformen und 
Grundsätze, dagegen sind die Verhältnisse rechts 
des Rheins und in der Pfalz verschieden. Die pro- 
testantische Kirche in Bayern erscheint in der Pfalz 
seit 1818 als unierte Kirche. Diesseits des Rheins 
haben sich dagegen innerhalb der protestantischen 
Kirche mit vorwiegend lutherischem Bekenntnis 
die wenigen reformierten Gemeinden eine be- 
schränkte Selbständigkeit erkämpft und zu einem be- 
sonderen Synodalverband vereinigt, auf dessen 
Rechtsverhältnisse hier nicht eingegangen werden 
soll. Die Verfassungsverschiedenheiten äußern 
natürlich ihre Rückwirkung auf die Vermögensver- 
waltung. Auch die katholische Kirche zeigt dies. 
seits und jenseits des Rheins verschiedene Rechts- 
formen, teils infolge der früheren Verschiedenheit 
des Zivilrechts, teils infolge der Differenzen in der 
Kommunalverfassung, der die kirchliche Ver- 
mögensverwaltung angepaßt ist. So richtet 
sich die rechtsrheinische Kirchenverwaltung nach der 
Instruktion v. 21. 9. und 24. 9. 18 über Geschäfts- 
gang der Magistrate und Landgemeinden; man 
hat daraus irrig eine völlige Identität der Ver- 
waltungsorganisation gefolgert (darüber Mayer 
264). Für die Kirchenverwaltung im diesseitigen 
Bayern ist das revidierte Gemeindeedikt v. 1. 7. 
34 die erste Rechtsauelle. 
Für das KV sind nämlich Rechtsquelle die 
„Gesetze des Staats“ (Vu 1I1V + 9P Abs 6; 
II. Verfeil. & 64 lit. b, 65) und die Verwaltung 
des K& V steht nach der II. Beil, der VU#875 (vgl.
	        
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