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aufgezählt wurden. Sie verlangten überdies eine vom Kaiser
ihnen persönlich zu gebende Zusicherung, daß dem Landgrafen
„solche Ergebung weder zur Leibstraff noch zu ewiger Gefengnis
reichen“ solle. Nachdem der Kaiser den so beredeten und von
Granvelle formulierten Vertrag angenommen, wurde dieser an
Philipp geschickt mit der Zusicherung der beiden Fürsten, daß
sie zu Kassel einreiten, d. h. sich in seine oder seines Sohnes Ge-
walt begeben wollten, wenn er über die Bedingungen hinaus
an Leib, Gut und Freiheit gestraft werden sollte. Sie hatten
ihm überdies zu Leipzig die Versicherung gegeben, ihn nicht zum
Kommen aufzufordern, wenn nicht alles in der gewünschten Ord-
nung wäre. Dazu kam noch der kaiserliche Geleitsbrief, der reichen
sollte „zu und ab bis wieder in Seiner Liebben Gewahrsam“ —
warum hätte Philipp noch daran zweifeln sollen, daß alles in
Ordnung sei? Freilich hätte auch er sich den Vertrag genauer
ansehen sollen; auch daß sein noch eben zuletzt gestelltes Begehren,
nicht länger als acht Tage am kaiserlichen Hoflager festgehalten zu
werden, mit Stillschweigen übergangen wurde, hätte zur Vor-
sicht mahnen sollen.
Am 18. Juni in Halle angelangt, unterschrieb der Land-
graf am Morgen des 19. Juni nach längerer Unterhandlung mit
dem Bischof von Arras den Kapitulationsvertrag. Abends 6 Uhr
erschien er, übrigens etwas unpünktlich, vor dem im großen Saale
der Moritzburg auf dem Throne seiner harrenden Kaiser. Mit
dem Landgrafen kniete dessen Kanzler Günderode nieder und verlas
die Abbitte des Landgrafen; beide vernahmen kniend die vom kaiser-
lichen Kanzler Seld vorgetragene kaiserliche Antwort; sie enthielt
die Aufhebung der Acht und die Zusage, daß der Landgraf weder
am Leben noch an seinen Gütern noch „mit ewiger Gefengnis“
bestraft werden sollte. Ohne vom Kaiser dazu aufgefordert zu
sein, erhob sich der Landgraf, worauf der Herzog von Alba
auf ihn zutrat, ihm die Hand reichte und ihn nebst dem Bischof
von Arras und den beiden Kurfürsten zum Abendessen einlud.
Nach dessen Beendigung hielt man den zum Aubbruch sich rüstenden
Landgrafen im Namen des Kaisers als dessen Gefangenen fest.
Die beiden Kurfürsten verlaugten empört die sofortige Freilassung;