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einigen. Dagegen blieben natürlich Papst und Bischöfe als Leiter
der Kirche, denen allein das Recht der Bibelauslegung und Dogmen=
bildung aufbewahrt war; es blieb ferner die Siebenzahl der Sakra-
mente; die Marien= und Heiligenverehrung wurde wenigstens,
ebenso wie Prozessionen und andere kirchliche Pompentfaltungen,
als verdienstlich anempfohlen. Obwohl diese Erklärung, wie es
der Religion halber im Reich bis zu Austrag des gemeinen Concilii
gehalten werden solle, am 15. Mai 1548 als Reichsgesetz prokla-
miert wurde, so waren die katholischen Fürsten doch weit davon
entfernt, diese Neuerung auch für sich als verbindlich zu erachten.
Anderseits erklärte der gefangene Kurfürst Johann Friedrich,
obwohl man ihm als Preis seiner besonders wertvollen Zustim-
mung die Freilassung in Aussicht stellte: „Er habe bisher alles hint-
angesetzt, um das alleinseligmachende Wort Gottes rein und lauter
zu erhalten; obwohl er alles verloren und ein armer Gefangener ge-
worden sei, solle ihn doch Gott davor behüten, daß er nun zuletzt noch
davon abweichen, die erkannte Wahrheit verleugnen und das Papst-
tum wieder annehmen sollte. Möge der Kaiser mit ihm schaffen, was
ihm beliebe: nimmer werde er in das Interim willigen.“ Dieser
verschärfte hierauf die Haft des Kurfürsten, beschränkte seinen
Tisch, trennte von ihm den bisher ihm gelassenen, wenn auch
kleinen Hofstaat, und ließ ihm die Bücher, sogar die geliebte Bibel,
entziehen, ja, er drohte, ihn nach Spanien zu verbringen. Ver-
geblich tat die Herzogin von Jülich, des Kurfürsten Schwester,
zu Köln vor dem Kaiser in Fürbitte für den Bruder einen Fuß-
fall. Sie sah sich kühl abgewiesen.
Mit Spannung erwartete man die Stellungnahme des neuen
sächsischen Kurfürsten. Die versuchten Ausflüchte, wie Einholung
des Votums seiner Landstände und Theologen, verwarf der Kaiser:
es sei wider das Reichsrecht, die Landstände noch nachträglich
über einen Reichstagsbeschluß befinden zu lassen. Dennoch fand
Moritz einen Mittelweg, der ihm nach der einen Seite das An-
sehen eines nach Kräften dienstwilligen Vasallen des Kaisers ver-
lieh, anderseits das Verhältnis zu seinen Untertanen nicht zu
wesentlich störte. Nach Beratungen, die zu Kloster-Zelle am 17. No-
vember 1548 von den kurfürstlichen Räten mit den versöhnlicheren