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erschienen war, ferner die auf mehreren Landtagen beratene Ein—
richtung einer Landesversicherung für Immobilien
gegen Brandschaden durch Edikt vom 24. Nov. 1784 gesetz-
lich vorgeschrieben worden war, ward die staatliche Versicherung
an Stelle der seit 1729 bestehenden freiwilligen Versicherung
mit dem 1. Jan. 1787 ins Werk gesetzt. Wenngleich die neue Ein-
richtung einen bisher nicht gekannten Zwang darstellte, so wurde
dieser doch einerseits dadurch erleichtert, daß man die Höhe der
Versicherungssumme im wesentlichen in das Ermessen des Besitzers
stellte und die Beiträge möglichst niedrig gegriffen waren. Der
angegebene Wert der versicherten Grundstücke betrug anfangs 57
Millionen Taler, stieg aber schon in den ersten 20 Jahren um
40 Millionen. Die Beiträge wechselten je nach Bauart und Lage
der Grundstücke von 2—20 Pfennig auf je 25 Taler der
Versicherungssumme, d. h. von 0,28—2,8 pro Mille, betrugen
aber im Durchschnitt in den ersten 16 Jahren 13 Pfennig auf
25 Taler, also 1,8 pro Mille. Während nun am ersten halb-
jährlichen Termine 1787 die zu vergütende Summe nuur erst
19000 Taler betrug, waren die Leute in den folgenden fünfzehn
Jahren doch so hinter die Nützlichkeit der Einrichtung gekommen,
daß allein für die Zeit von Ostern bis Michaelis 1802 265000
Taler zu vergüten waren, ohne daß man die absichtliche „Ver-
schönerung“ hätte nachweisen können. — Ein Generale vom
29. März 1790 verfügte, daß bei Neubauten in Städten nur
harte Dachung und lediglich ausnahmsweise Schindeln zugelassen
werden sollten, und sicherte denen, die ihre Schindeldachung in
eine harte verwandelten, eine außerordentliche Vergütung zu. Der
erste Blitzableiter im Lande wurde 1776 auf dem Schlosse zu
Dresden angebracht durch den Hof-, Zimmer= und Maschinen-
meister Reitz, der dann bald auch die anderen öffentlichen Ge-
bäude damit versah. Die „Brandversicherungssozietät“, wie sich
die Landesversicherung benannte, galt aber nur für die alten
Erblande, die Stifter und Querfurt, da in der Oberlausitz die
Stände schon 1767 einen entsprechenden Antrag berücksichtigt hatten.
Neben den Imnobilien sollte auch, wenn schon nur auf frei-
willigem Beitritt begründet, eine Mobiliarbrandkasse bestehen; aber