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1794—1828. — Unter den Rektoren der Dresdener Kreuzschule
zeichnete sich Mag. Joh. Chr. Schöttgen von 1728—1751 aus,
der sein wissenschaftliches Interesse namentlich der sächsischen Ge-
schichte zuwandte, in seinen pädagogischen Ansichten denen Borus,
Martinis und Forbigers vorauseilte. Unter den Kantoren der
Schule ragte der vorgenannte Homilius hervor, der von 1755
bis 1785 wirkte. „77yn-7
Gegenüber der gelehrten Unterweisung lag das Volks-
schul wesen doch noch recht im argen, weil es an der nöti-
gen Zahl genügend vorgebildeter Lehrer mangelte. Zu dem
seit 1788 bestehenden Seminar in Friedrichstadt-Dresden trat
seit 1794 das zu Weißenfels. Außer einem noch vom Herzog
August zu Sachsen-Weißenfels 1764 gestifteten Fonds bewilligten
die Stände Zuwendungen, und in gewohnter freigebiger Weise
half auch hier der Kurfürst aus eigenen Mitteln, so daß die
Seminaristen nicht nur Unterricht, Wohnung, Heizung. und Licht
frei erhielten, sondern teilweise auch Stipendien genossen. Ein
namhaftes Privatseminar errichtete zu Freiberg 1797 der Pre-
diger M. Samuel Gottlob Frisch; andere Privatseminarien ent-
standen zu Plauen, Luckau, Zwickau und Glauchau. — So ge-
ebnet also die Vorbildung der Lehrer war, so wenig einladend
erschien doch deren Amt. Denn, wie aus der Vorlage der Regierung
an die im Anfang des Jahres 1805 zusammengetretenen Stände
hervorgeht, gab es 622 Schulstellen, welche jährlich nicht 80
Taler und 191, die jährlich noch nicht 100 Taler einbrachten;
wollte man diese auf volle 80 oder volle 100 Taler erhöhen,
so mußten hierzu 11532 Taler jährlich aufgebracht werden.
Die Stände übernahmen hiervon 10000 Taler, gingen aber
zugleich an eine Ordnung des Volksschulwesens; auf Grund dieser
Verhandlungen erschien das Reskript vom 14. Febr. 1805, welches
einschärfte, daß kein Kind zum Genusse des heiligen Abendmahles
zugelassen werden sollte, das nicht die Schule gehörig besucht
und die nötigen Kenntnisse im Lesen und der christlichen Lehre
aufzuweisen habe. Nach einem zweiten Generale vom 4. März
desselben Jahres sollte die Unterweisung der Kinder mit dem
Eintritte in das 6. Lebensjahr beginnen und bis zum erfüllten