Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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1794—1828. — Unter den Rektoren der Dresdener Kreuzschule 
zeichnete sich Mag. Joh. Chr. Schöttgen von 1728—1751 aus, 
der sein wissenschaftliches Interesse namentlich der sächsischen Ge- 
schichte zuwandte, in seinen pädagogischen Ansichten denen Borus, 
Martinis und Forbigers vorauseilte. Unter den Kantoren der 
Schule ragte der vorgenannte Homilius hervor, der von 1755 
bis 1785 wirkte. „77yn-7 
Gegenüber der gelehrten Unterweisung lag das Volks- 
schul wesen doch noch recht im argen, weil es an der nöti- 
gen Zahl genügend vorgebildeter Lehrer mangelte. Zu dem 
seit 1788 bestehenden Seminar in Friedrichstadt-Dresden trat 
seit 1794 das zu Weißenfels. Außer einem noch vom Herzog 
August zu Sachsen-Weißenfels 1764 gestifteten Fonds bewilligten 
die Stände Zuwendungen, und in gewohnter freigebiger Weise 
half auch hier der Kurfürst aus eigenen Mitteln, so daß die 
Seminaristen nicht nur Unterricht, Wohnung, Heizung. und Licht 
frei erhielten, sondern teilweise auch Stipendien genossen. Ein 
namhaftes Privatseminar errichtete zu Freiberg 1797 der Pre- 
diger M. Samuel Gottlob Frisch; andere Privatseminarien ent- 
standen zu Plauen, Luckau, Zwickau und Glauchau. — So ge- 
ebnet also die Vorbildung der Lehrer war, so wenig einladend 
erschien doch deren Amt. Denn, wie aus der Vorlage der Regierung 
an die im Anfang des Jahres 1805 zusammengetretenen Stände 
hervorgeht, gab es 622 Schulstellen, welche jährlich nicht 80 
Taler und 191, die jährlich noch nicht 100 Taler einbrachten; 
wollte man diese auf volle 80 oder volle 100 Taler erhöhen, 
so mußten hierzu 11532 Taler jährlich aufgebracht werden. 
Die Stände übernahmen hiervon 10000 Taler, gingen aber 
zugleich an eine Ordnung des Volksschulwesens; auf Grund dieser 
Verhandlungen erschien das Reskript vom 14. Febr. 1805, welches 
einschärfte, daß kein Kind zum Genusse des heiligen Abendmahles 
zugelassen werden sollte, das nicht die Schule gehörig besucht 
und die nötigen Kenntnisse im Lesen und der christlichen Lehre 
aufzuweisen habe. Nach einem zweiten Generale vom 4. März 
desselben Jahres sollte die Unterweisung der Kinder mit dem 
Eintritte in das 6. Lebensjahr beginnen und bis zum erfüllten
	        
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