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sich danach richten, können Sie den Inhalt dieses Befehls auch
der Garnison und Bürgerschaft von Torgau bekannt werden lassen.“
Garnison und Bürgerschaft sollten den General also gewissermaßen
kontrollieren. — Eine Erläuterung des königlichen Schreibens
gaben Briefe von Senfft und von Langenau. Jener schrieb:
„. . daß, so fest Ihre Königliche Majestät auch entschlossen
sind, jetzt wie immer alle mit der Lage der Dinge vereinbarliche
Mittel zum Wohle ihrer Untertanen und zur Erleichterung der
sic drückenden Lasten anzuwenden, Allerhöchstdenselben jedoch
jedes willkürliche Aufstehen in Masse oder im ein-
zelnen zu irgend einem militärischen Zwecke zum
höchsten Mißfallen gereiche und von Ihnen als Ihrer bestimmten
Willensmeinung und den Untertanenpflichten entgegenlaufend an-
gesehen werde, daß Sie auch ferner jeden Teilnehmer an
einer solchen gesetzwidrigen Handlung als unfähig
erkennen, im sächsischen Dienste angestellt und zu
den erhabenen Zwecken gebraucht zu werden, wozu Allerhöchst-
dieselben Ihre Macht mit der des Kaisers von Österreich gemein-
schaftlich anzuwenden gedenken.“ Ganz so äußerte sich Langenau.
Am selben 23. April langte ein Schreiben des sächsischen Ver-
treters in Wien, des Generals Watzdorf, an, in dem von dem
am 20. April erzielten völligen Einverständnis des Königs mit
dem Kaiser gemeldet wurde.
Die Verhandlungen über dieses Einverständnis waren schon
dem Abschlusse nahe, als der vorerwähnte Generalmajor von Heister
in Regensburg anlangte. Man ließ ihn von früh 9 Uhr bis
abends 6 Uhr auf eine Audienz warten, um ihm dann einen
nichtssagenden Bescheid zu erteilen. Auch erhielt er einen aus-
weichend gehaltenen Brief an den König Friedrich Wilhelm mit.
In der am 17. April in Regensburg redigierten, zu Wien am
20. April abgeschlossenen Konvention erklärte Sachsen seinen An-
schluß an Osterreich, um die von diesem eingeleitete bewaffnete
Vermittelung zur Geltung zu bringen. Sollte diese nicht gelingen,
so würden die Truppen des Königs sich mit der österreichischen
Armee vereinigen und als selbständiges Korps unter dem Ober-
befehle des österreichischen Höchstkommandierenden stehen. Der