Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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sich danach richten, können Sie den Inhalt dieses Befehls auch 
der Garnison und Bürgerschaft von Torgau bekannt werden lassen.“ 
Garnison und Bürgerschaft sollten den General also gewissermaßen 
kontrollieren. — Eine Erläuterung des königlichen Schreibens 
gaben Briefe von Senfft und von Langenau. Jener schrieb: 
„. . daß, so fest Ihre Königliche Majestät auch entschlossen 
sind, jetzt wie immer alle mit der Lage der Dinge vereinbarliche 
Mittel zum Wohle ihrer Untertanen und zur Erleichterung der 
sic drückenden Lasten anzuwenden, Allerhöchstdenselben jedoch 
jedes willkürliche Aufstehen in Masse oder im ein- 
zelnen zu irgend einem militärischen Zwecke zum 
höchsten Mißfallen gereiche und von Ihnen als Ihrer bestimmten 
Willensmeinung und den Untertanenpflichten entgegenlaufend an- 
gesehen werde, daß Sie auch ferner jeden Teilnehmer an 
einer solchen gesetzwidrigen Handlung als unfähig 
erkennen, im sächsischen Dienste angestellt und zu 
den erhabenen Zwecken gebraucht zu werden, wozu Allerhöchst- 
dieselben Ihre Macht mit der des Kaisers von Österreich gemein- 
schaftlich anzuwenden gedenken.“ Ganz so äußerte sich Langenau. 
Am selben 23. April langte ein Schreiben des sächsischen Ver- 
treters in Wien, des Generals Watzdorf, an, in dem von dem 
am 20. April erzielten völligen Einverständnis des Königs mit 
dem Kaiser gemeldet wurde. 
Die Verhandlungen über dieses Einverständnis waren schon 
dem Abschlusse nahe, als der vorerwähnte Generalmajor von Heister 
in Regensburg anlangte. Man ließ ihn von früh 9 Uhr bis 
abends 6 Uhr auf eine Audienz warten, um ihm dann einen 
nichtssagenden Bescheid zu erteilen. Auch erhielt er einen aus- 
weichend gehaltenen Brief an den König Friedrich Wilhelm mit. 
In der am 17. April in Regensburg redigierten, zu Wien am 
20. April abgeschlossenen Konvention erklärte Sachsen seinen An- 
schluß an Osterreich, um die von diesem eingeleitete bewaffnete 
Vermittelung zur Geltung zu bringen. Sollte diese nicht gelingen, 
so würden die Truppen des Königs sich mit der österreichischen 
Armee vereinigen und als selbständiges Korps unter dem Ober- 
befehle des österreichischen Höchstkommandierenden stehen. Der
	        
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