Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erotes Stück vom Jahr 1845.
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des Firstlichen Geheimen= znach= Collegium vom 22. Jamar 1845, die
zwischen dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und dem Fürstlich
Schwarzburg-Sordershausen'schen Gouvernement unterm 18. Debr. 1844,
getroffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtepflege betreffend.
Zwischen dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und dem Fürstlich
Schwarzburg= Sondershausen'schen Gouvernement ist zur Beförderung der
Rechtspflege folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden:
I) Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einan-
der unter nachstehenden Bestimmungen und Einschränkungen, sowohl in Eivil-
als Straf-Rechts-Sachen, diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des
Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichts-Verfassung nicht verweigern dürfen.
1) Besondere Bestimmungen.
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten.
Artikel 2. Die in Cibilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach
dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Contumacialbescheide
und Agnitionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Ver-
trage als kompetent anzuerkennenden Gerichee erlassen sind, auch in dem andern
Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt
werden.
Dasselbe soll auch racks chtlich der in Proressen-vor dem kompetenten Ge-
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Vergleiche
Statt finden.
Wie weit Wechselerkennenisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem
andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28. bestimmt.
Färstl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. VI. 1