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der Landwehr werden; deshalb hatten alle Teilnehmer von vorn-
herein Gefreitenrang, waren von allen körperlichen Strafen be-
freit, wurden mit Sie angeredet und sollten sogar später, wäh-
rend zunächst noch das Gouvernement die Offiziere ernannte, diese
aus ihrer Mitte wählen dürfen. Nach dem schon am 31. Okt.
erlassenen Patente sollte diese Formation aus 1 Regiment Ka-
vallerie, 2 Regimentern Jägern, 1 Kompagnie Sappeurs und
1 Batterie Artillerie bestehen. Um den Eintritt auch jüngeren
Beamten zu eröffnen, wurde ihnen ein einmonatlicher Gehalts-
vorschuß bewilligt und Beibehaltung des Gehaltes, solange sie
bei der Fahne ständen, auch späteres besseres Abancement im
Staatsdiensle in Aussicht gestellt. Ein Kreuz von grünem Tuche
wurde jedem verliehen, der sich rechtzeitig meldete oder sich um
diese Neubildung besonders verdient gemacht hatte. Aber jener
Aufschwung, der einst den jungen Körner von Wien nach Breslau
mit vielen Hunderten anderer Jünglinge zum Eintritt in das
Lützowsche Freikorps getrieben hatte, war doch nur noch bei wenigen
vorhanden, und zwar bei älteren Leuten mehr als bei den jungen,
wie z. B. Professor Krug, der bekannte Leipziger Philosoph, da-
mals ein Mann von 43 Jahren, sein Silberzeug verkaufte, um
bei den reitenden Jägern eintreten zu können. Der Krieg war
eigentlich schon beendet, als sich das Korps nach längerem Lager
bei Chemnitz und in Thüringen in Bewegung setzte. Es mar-
schierte auf Mainz, zu dessen Belagerung es unter Anführung des
Herzogs von Sachsen-Koburg mit verwendet werden sollte; auf
diesem Marsche ertranken beim Übergang über den Main in der
Nähe von Miltenberg am 14. April 62 Mann. Das Korps hatte dann
wenigstens die Genugtuung, die Kapitulation von Mainz noch zu er-
leben, worauf es in der Umgegend Kantonnements bezog und
noch vor dem Abschlusse des Pariser Friedens (30. Mai 1814)
den Heimweg antrat. ·
Ebensowenig durchschlagenden Erfolg zeigte die Bildung der
Landwehr, zu der auch von den Kanzeln aufgefordert wurde.
Übrigens mußte auch diese sich selbst kleiden, erhielt aber Waffen
und Munition vom Generalgouvernement. Alle wehrhaften Män-
ner von 18—45 Jahren sollten zum Dienste verpflichtet sein,
Sturmhoefel, Geschlchte der sächsischen Lande. 49