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brach im Schoße des Fünfer-Ausschusses selbst Uneinigkeit aus,
und am 16. Nov. 1814 erklärte Württemberg seinen Austritt.
Dann kam die sächsische Frage und trieb einen Keil in die Einheits-
bestrebungen. Als dann diese Frage geklärt und die Verhand-
lungen im Februar 1815 wieder ausgenommen worden waren,
blieb es bei dem Stadium der Entwürfe, bis dann mit der Kunde
von der Landung Napoleons die deutsche Verfassungsangelegenheit
erneut in den Hintergrund gedrängt wurde. Als man über den
ersten Schrecken hinweg war, suchte Metternich einen Entwurf
hervor, den im Dezember der österreichische Staatsmann Frei-
herr von Wessenberg ausgearbeitet hatte, um ihn den preußischen
Vertretern als die einzige für Österreich annehmbare Fassung
am 7. Mai zu präsentieren. Unter völliger Wahrung der un-
bedingten Souveränität der Einzelfürsten sollte über die gemein-
samen Interessen der deutschen Staaten durch eine Bundesver-
sammlung, zusammengesetzt aus den Vertretern der einzelnen Re-
gierungen, beraten und entschieden werden. Von einer gemein-
samen Heeresverfassung und einem gemeinsamen Recht und Gericht,
wie beides von Preußen immer wieder angestrebt wurde, war
in diesem Vorschlag keine Rede mehr. Am 23. Mai wurde der
inzwischen von Preußen nochmals durchgearbeitete und mit einigen
allernotwendigsten Zusätzen versehene Entwurf, der neunte in der
ganzen Reihe, vorgelegt. Er wurde in nur elf Sitzungen, die
bis zum 10. Juni dauerten, erledigt. Von größter Wichtigkeit
konnte der 13. Artikel werden, wenn man ihn nicht unter Öster-
reichs Einwirkung so unverbindlich und allgemein klingend ge-
faßt hätte, daß er an jedem Werte verlor; er lautete in der ihm
am 30. Mai gegebenen Fassung: „In allen deutschen Staaten
wird eine landständische Verfassung stattfinden.“ Ein anderer
Artikel, der 19., verhieß eine gemeinsame Regelung der Handels-
politik. Beide Artikel blieben fürs erste unerledigt, so wichtig sie
gerade waren, und bedurften noch zweier Jahrzehnte zu einer
auch dann noch nicht vollkommenen Verwirklichung.
Nachdem endlich die Zustimmung des Königs Friedrich August
zu den Territorialabtretungen als gesichert gelten konnte, wurde
ihm auch die Teilnahme an den Verhandlungen über die deutsche