Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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sollten. Am 18. August geschah zu Dresden die Erbhuldigung. Am 
20. August schon trat zu Leipzig der Landtag zusammen, um 
sich mit dem neuen Kurfürsten über die schwierige Lage zu ver— 
ständigen. Zunächst hatte Moritz eine Schuldenlast von rund 
1667000 Gulden hinterlassen, und dazu klagte man über Ver— 
armung und Entvölkerung. Dann aber lag die äußere Politik 
im Argen. Johann Friedrich setzte sich mit sehr sophistischen 
Gründen über die oben erwähnte, zu Augsburg gegebene sog. 
„Assekuranz“ glatt hinweg und verlangte durch seinen Rat Franz 
Burkhart einfach von August Herausgabe der vor sechs Jahren 
entfremdeten Lande. Die Gefahr, daß er sich mit Albrecht Alci- 
biades verständigte, lag nahe. Deshalb nahm August unter völliger 
Aufgabe der Politik Moritzens die Vermittelung Joachims von 
Brandenburg, Johann Albrechts von Mecklenburg und seines 
Schwiegervaters an, und so kam, da auch Albrecht seine Mittel 
schwinden sah, schon am 11. Sept. 1553 die Aussöhnung mit diesem 
in Braunschweig zustande. 
Ihm schloß sich ebenfalls unter Dänemarks Vermittelung der 
Naumburger Vertrag vom 24. Februar 1554 an, durch den Jo- 
hann Friedrich und sein Haus nochmals die Wittenberger Kapi- 
tulation anerkannten, dafür aber noch die vier Amter Altenburg, 
Eisenberg, Sachsenburg und Herbisleben, das Einlösungsrecht der 
verpfändeten Ämter Allstädt und Königsberg (in Franken) und 
endlich noch 100000 Gulden bar erhielten. Mit diesem Erfolge 
hat der „geborene Kurfürst“ diese Welt verlassen. Mit seinen 
Söhnen, von denen Johann Friedrich der Mittlere die Regierung 
übernahm, dem Vater übrigens an Hartnäckigkeit und politischer 
Kurzsichtigkeit nicht nachstehend, kam August vom 9.—12. März 
1555 zu Naumburg zusammen; gleichzeitig erschienen die Ver- 
treter Hessens, der Kurfürst und die Markgrafen Hans und Georg 
von Brandenburg, um die alte Erbeinung zu erneuern. Man 
beschloß aber auch auf Augusts Anregung, auf alle Fälle an 
der Augsburger Konfession, ingleichen an den Bestimmungen des 
Passauer Vertrags festzuhalten und auf dem seit dem 5. Februar 
1555 zusammentretenden Augsburger Reichstage jede durch Stim- 
menmehrheit erreichte Resolution in religiösen Dingen als un- 
Sturmboesfel, Geschichte der sächsischen Lande. 6
	        
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