verbindlich abzulehnen, wovon sie sowohl Kaiser Karl als König
Ferdinand benachrichtigten.
Den Vorsitz über diesen Reichstag hatte der Kaiser an seinen
Bruder Ferdinand abgetreten. Die von diesem geleiteten Ver-
handlungen führten zum Abschlusse eines allgemeinen Religions-
friedens, der „ein beständiger, beharrlicher, unbedingter, für und
für ewig währender“ sein sollte. Es gehörte dazu die Sanktio-
nierung der Einziehung geistlicher Güter, soweit sie bis zum
Passauer Vertrag erfolgt war und nicht reichsunmittelbare Ge-
biete betroffen hatte, und die Aufhebung der bischöflichen Juris-
diktion für protestantische Gebiete.
Ferner kam man zu dem uns heute sonderbar anmutenden
Beschlusse cujus regio, ejus religio, d. h. wes das Land, des
die Religion, ein Beschluß, der natürlich auch für die katholisch
bleibenden Fürsten Geltung haben mußte. Dagegen behaupteten
die protestantischen Stände, daß das Gebiet eines geistlichen Fürsten,
der zu ihnen überträte, damit einfach auch protestantisch würde.
Selbstverständlich leugneten das die Katholiken, da so mit der
Zeit die Säkularisation der meisten geistlichen Gebiete zu be-
fürchten war, wie dies u. a. der Fall mit Ostpreußen und den
Erzstiftern Bremen und Magdeburg der Fall gewesen war. Die
beiden Parteien standen sich schließlich so feindselig gegenüber,
daß der Bruch des ganzen Reichstags und des Friedenswerks
bevorzustehen schien.
Da rettete mit Hilfe des Kurfürsten August König Ferdinand
die bedrohte Sache durch einen von ihnen vereinbarten Kom-
promiß, der freilich ebenso zweideutig war, wie er nichts entschied.
Danach sollte ein zum Protestantismus übertretender Prälat mit
seiner geistlichen Würde auch seine weltliche Herrschaft aufzugeben
gehalten sein, wozu aber die ausdrückliche Erklärung gefügt wurde,
daß die Evangelischen nicht darein gewilligt hätten, und diese
Bestimmung nicht für rechtsverbindlich ansähen. Die Evangelischen
erwirkten als Lohn für ihre Nachgiebigkeit eine geheime Dekla-
ration des Königs Ferdinand zu Händen des Kurfürsten August,
daß evangelische Untertanen einer geistlichen Obrigkeit freie Reli-
gionsübung haben dürften, was doch wieder dem Satze cujus