Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

verbindlich abzulehnen, wovon sie sowohl Kaiser Karl als König 
Ferdinand benachrichtigten. 
Den Vorsitz über diesen Reichstag hatte der Kaiser an seinen 
Bruder Ferdinand abgetreten. Die von diesem geleiteten Ver- 
handlungen führten zum Abschlusse eines allgemeinen Religions- 
friedens, der „ein beständiger, beharrlicher, unbedingter, für und 
für ewig währender“ sein sollte. Es gehörte dazu die Sanktio- 
nierung der Einziehung geistlicher Güter, soweit sie bis zum 
Passauer Vertrag erfolgt war und nicht reichsunmittelbare Ge- 
biete betroffen hatte, und die Aufhebung der bischöflichen Juris- 
diktion für protestantische Gebiete. 
Ferner kam man zu dem uns heute sonderbar anmutenden 
Beschlusse cujus regio, ejus religio, d. h. wes das Land, des 
die Religion, ein Beschluß, der natürlich auch für die katholisch 
bleibenden Fürsten Geltung haben mußte. Dagegen behaupteten 
die protestantischen Stände, daß das Gebiet eines geistlichen Fürsten, 
der zu ihnen überträte, damit einfach auch protestantisch würde. 
Selbstverständlich leugneten das die Katholiken, da so mit der 
Zeit die Säkularisation der meisten geistlichen Gebiete zu be- 
fürchten war, wie dies u. a. der Fall mit Ostpreußen und den 
Erzstiftern Bremen und Magdeburg der Fall gewesen war. Die 
beiden Parteien standen sich schließlich so feindselig gegenüber, 
daß der Bruch des ganzen Reichstags und des Friedenswerks 
bevorzustehen schien. 
Da rettete mit Hilfe des Kurfürsten August König Ferdinand 
die bedrohte Sache durch einen von ihnen vereinbarten Kom- 
promiß, der freilich ebenso zweideutig war, wie er nichts entschied. 
Danach sollte ein zum Protestantismus übertretender Prälat mit 
seiner geistlichen Würde auch seine weltliche Herrschaft aufzugeben 
gehalten sein, wozu aber die ausdrückliche Erklärung gefügt wurde, 
daß die Evangelischen nicht darein gewilligt hätten, und diese 
Bestimmung nicht für rechtsverbindlich ansähen. Die Evangelischen 
erwirkten als Lohn für ihre Nachgiebigkeit eine geheime Dekla- 
ration des Königs Ferdinand zu Händen des Kurfürsten August, 
daß evangelische Untertanen einer geistlichen Obrigkeit freie Reli- 
gionsübung haben dürften, was doch wieder dem Satze cujus
	        
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