Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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259. Verordnung vom 15. November 1897, betr. das Feuerungsdeputat 
der Domaniallandschullehrer, welche Inhaber von Familienstellen 
sind. (Vgl. Nr. 274. 279.) 
Wir verordnen hierdurch, daß hinsichtlich des Feuerungsdeputates 
derjenigen Landschullehrer im Großherzoglichen Domanium, welche Inhaber 
von Familienstellen sind, künftig die folgenden Grundsätze gelten und zur 
Anwendung gebracht werden sollen: 
Schullehrer, deren Schulstube 24 (m und weniger an Flächen- 
raum enthenh beziehen ein Deputat von 18 rm Buchenkluftholz I. Klasse. 
2. Schullehrer, deren Schulstube mehr als 24 Um an Flächen- 
raum enthält, beziehen ein Deputat von 16 r Buchenkluftholz l. Klasse 
und 4000 Soden Torf. 
3. Das Holzdeputat von 16 ri Buchenkluftholz l. Klasse kann nach 
dem Ermessen der Großherzoglichen Forstverwaltung ganz oder zum Teil 
in anderen Holzarten in nachstehend bestimmter Weise abgegeben werden: 
rin 
1. An Buchenkluftholz lIl. Klasse 18 
2. An Buchenknüppelholz J. Klasse oder Birkenkluftholz l Klasse 22 
3. An Eichen- oder Birkenkluftholz ll. Klasse 28 
4. An Eichen= oder Birkenknüppelholz 1. Klasse, sowie Ellern- 
oder Nadelholz Kluftholz II. Klasse 32 
5. An Ellern= oder Nadelholzknüppelholz ! Klasse 36 
4. An Stelle des Torfdeputats kann in denjenigen Fällen, in welchen 
dasselbe nach Ermessen der Großbherzoglichen Forstverwaltung in ent- 
sprechender Nähe oder genügender Güte nicht angewiesen werden kann, 
ganz oder teilweise ein Ersatz an Holz zu der Folge gegeben werden, daß 
4000 Soden Torf gleichberechnet werden: 
1. 1 r#n Buchenknüppelholz l. Klasse oder Birkenkluftholz I. Klasse, 
2. 5 m Eichen= oder Birkenkluftholz II. Klasse, 
3. 6 r#n. Eichen= oder Birkenknüppelholz 1. Klasse, sowie Ellern- 
oder Nadelkluftholz lI. Klasse. 
1. 7 rm Ellern= oder Nadelholzknüpelholz l. Klasse. 
Die Verordnung vom 10. April 1830 (Raabe, Gesetzs. IV. J0. 
3366) und vom l. Juni 1869 (Regierungs-Blatt 1809 J6. 41), be- 
betreffend das Feuerungsdeputat der Domaniallandschullehrer werden 
aufgehoben. 
260. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 13. Dezember 1897, 
betr. Fenerung der Inhaber von Familienstellen. 
Mir Bezug auf die V. O. vom 15. November d. J, betr. das 
Feuerungsdeputat der Domaniallandschullehrer, welche Inhaber von 
Familienstellen sind, wird darauf hingewiesen, daß zu den Umwandlungen 
der Torfbezüge in Holz nach wie vor die diesseitige Zustimmung vorher 
einzuholen ist.
	        
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